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Wie errechnet sich das Ruhegehalt?

Maßgeblich für die Berechnung des Ruhegehalts sind die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge und die ruhegehaltfähige Dienstzeit.

Die der Berechnung der Versorgungsbezüge zugrunde liegenden ruhegehaltfähigen Dienstbezüge werden bei den acht auf das Jahr 2002 folgenden Versorgungsanpassungen durch einen Anpassungsfaktor vermindert. Durch diese Maßnahme wird das Versorgungsniveau dauerhaft um 4,33 % abgesenkt.

Die Berechnungsformel lautet:

Ruhegehalt = ruhegehaltfähige Dienstbezüge x Anpassungsfaktor x Ruhegehaltssatz (ruhegehaltfähige Dienstzeit x 1,875).

Der Ruhegehaltssatz beträgt höchstens 75 % und mindestens 35 % bzw. 65 % der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A4 erhöht um 30,68 €.

Den Höchstruhegehaltssatz von 75 % erreicht die Beamtin/der Beamte mit 40 Jahren ruhegehaltfähiger Dienstzeit.

Beispiel: 40 Jahre ruhegehaltfähige Dienstzeit x 1,875 = 75 %

Versorgungsberechtigte, für die das Versorgungsrecht des Landes Rheinland-Pfalz gilt, haben am 1. April 2011 die achte auf das Jahr 2002 erfolgte Versorgungsanpassung erhalten.

Vor Vollzug dieser Anpassung kommt der achte Anpassungsfaktor (0,95667) zur Anwendung. Dieser Anpassungsfaktor wird mit dem Ruhegehaltssatz multipliziert; der so ermittelte Ruhegehaltssatz (z. B. von 75 % auf 71,75 % abgesenkt) gilt als neu festgesetzt. Die bisherige Verminderung der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge um einen Anpassungsfaktor entfällt.

Beispiel: 40 Jahre ruhegehaltfähige Dienstzeit x 1,79375 = 71,75 %

Der Ruhegehaltssatz kann unter bestimmten Voraussetzungen vorübergehend erhöht werden. Hierzu ist allerdings ein entsprechender Antrag der Beamtin oder des Beamten an den Dienstherrn zu richten.

Ruhegehaltfähige Dienstbezüge sind

  • das Grundgehalt der erreichten Dienstaltersstufe
  • der Familienzuschlag Stufe 1
  • Zulagen, die im Besoldungsrecht als ruhegehaltfähig bezeichnet sind.

Die Dienstbezüge aus einem Beförderungsamt sind in der Regel nur versorgungswirksam, wenn sie mindestens zwei Jahre bezogen wurden.

Ruhegehaltfähige Dienstzeiten sind u. a.

  • Beamtendienstzeiten
  • Wehr- oder Zivildienstzeit
  • Zeiten einer Angestelltentätigkeit im öffentlichen Dienst, die zur Beamtenernennung geführt hat
  • die Zeit einer für die Laufbahn vorgeschriebenen Ausbildung bzw. bei Wahlbeamtinnen und Wahlbeamten auf Zeit die Zeit einer für das Wahlamt förderlichen Ausbildung oder Tätigkeit bis zu vier Jahren, die Zeit einer Fachschul- oder Hochschulausbildung bis zu drei Jahren.
     

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