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Besteuerung der Alterseinkünfte ab 2005

Alterseinkünftegesetz

Nach dem Alterseinkünftegesetz vom 5. Juli 2004 (BGBl I S. 1427) soll die steuerliche Ungleichbehandlung von beamtenrechtlichen Versorgungsbezügen und Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung beseitigt werden. Dazu wird das bisherige Steuersystem ab 2005 schrittweise auf die sog. „nachgelagerte Besteuerung“ umgestellt. Dies bedeutet, dass nach Ablauf einer Übergangsphase zum einen während der Berufstätigkeit die für die Altersversorgung berücksichtigungsfähigen Aufwendungen bis zu einem Höchstbetrag grundsätzlich voll steuerlich abziehbar sind, zum anderen die späteren Rentenbezüge in voller Höhe versteuert werden. Wegen des Ausmaßes dieser Umstellung wurden lange Übergangsregelungen getroffen: Für den Bereich der Vorsorgeaufwendungen bis zum Jahr 2025, für die Besteuerung der Alterseinkünfte (Renten, Pensionen) bis zum Jahr 2040. Für vorhandene Rentnerinnen und Rentner bzw. Empfängerinnen und Empfänger von beamtenrechtlichen Versorgungsbezügen sind die wesentlichen Änderungen bei der Besteuerung der Alterseinkünfte ab 2005 nachfolgend dargestellt:

Bei Rentnerinnen und Rentnern mit einem Rentenbeginn bis einschließlich 2005 erhöht sich der steuerpflichtige Teil der Rente auf 50 % Da der bisherige steuerpflichtige Ertragsanteil der Rente erheblich niedriger war, wird voraussichtlich eine größere Zahl von Rentnerinnen und Rentnern künftig eine Steuererklärung abgeben bzw. Steuern zahlen müssen.

Beamtenrechtliche Versorgungsbezüge sind – wie bisher – in voller Höhe einkommensteuerpflichtig, werden also bereits „nachgelagert besteuert“. Wegen der Angleichung an die künftige nachgelagerte Besteuerung der Renten ergeben sich allerdings Änderungen bei einigen Freibeträgen:

Der Höchstbetrag des Versorgungsfreibetrags wird für vorhandene Versorgungsberechtigte einschließlich derjenigen, deren Ruhestand im Lauf des Jahres 2005 beginnt, geringfügig gesenkt von bisher 3.072 € auf 3.000 €.

Der bisherige Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 920 € entfällt, es kommt nur noch ein Werbungskostenpauschbetrag von 102 € zum Abzug. Bis zur Angleichung der Besteuerung von Renten und beamtenrechtlichen Versorgungsbezügen wird diese Schlechterstellung abgemildert, indem ein Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag eingeführt wird.

Bei der Einkommensteuererklärung können sich – insbesondere auch wegen der künftigen Begrenzung des Höchstbetrages für Vorsorgeaufwendungen – Unterschiede in der steuerlichen Abzugsfähigkeit der geltend gemachten Vorsorgeaufwendungen ergeben.

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