Beim Zusammentreffen mehrerer Versorgungsbezüge wird der spätere Versorgungsbezug, bis auf wenige Ausnahmen (z.B. bei Abgeordneten des Landes oder Bundes), in voller Höhe gezahlt.
Der frühere Versorgungsbezug wird nur bis zum Erreichen der in § 54 Hess. Beamtenversorgungsgesetz (HBeamtVG) bestimmten Höchstgrenze gewährt.
Für Versorgungsberechtigte nach dem Versorgungsrecht des Landes Rheinland-Pfalz gilt § 54 Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) in der bis zum 31. August 2006 geltenden Fassung.
Weitere Informationen zu diesem Thema erhalten Sie über unser Merkblatt im Downloadbereich. Bitte achten Sie auf das für Sie geltende Versorgungsrecht.
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