Grundsätzlich werden Versorgungsbezüge gekürzt, wenn die Summe aus Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen und Versorgungsbezug (jeweils brutto) die Höchstgrenze des § 53 Hess. Beamtenversorgungsgesetz (HBeamtVG) übersteigt.
Erwerbseinkommen sind Einkünfte
Für Versorgungsberechtigte nach dem Versorgungsrecht des Landes Rheinland-Pfalz gilt § 53 Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) in der bis zum 31. August 2006 geltenden Fassung.
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