Ja, wenn Versorgungsbezüge und Renten zusammen die Höchstgrenze des § 55 Hess. Beamtenversorgungsgesetz (HBeamtVG) übersteigen.
Zu den anzurechnenden Renten zählen neben der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung
Rententeile aus freiwilligen Beiträgen bleiben unberücksichtigt, es sei denn, der Arbeitgeber hat hierzu Beitragszuschüsse in Höhe von mindestens 50 % geleistet.
Als Renten im Sinne des § 55 HBeamtVG gelten nicht:
Für Versorgungsberechtigte nach dem Versorgungsrecht des Landes Rheinland-Pfalz gilt § 55 Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) in der bis zum 31. August 2006 geltenden Fassung.
Weitere Informationen zu diesem Thema erhalten Sie über unser Merkblatt im Downloadbereich. Bitte achten Sie auf das für Sie geltende Versorgungsrecht.
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