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Höchstgrenze überschritten?

Kann die Versorgung gekürzt werden?

Ja, wenn Versorgungsbezüge und Renten zusammen die Höchstgrenze des § 55 Hess. Beamtenversorgungsgesetz (HBeamtVG) übersteigen.

Zu den anzurechnenden Renten zählen neben der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung

  • die Leistungen aus einer zusätzlichen Altersversorgung für Angehörige des öffentlichen Dienstes
  • Renten aus der gesetzlichen Unfallversicherung
  • Leistungen aus einer berufsständischen Versorgungseinrichtung
  • und aus einer befreienden Lebensversicherung. 

Rententeile aus freiwilligen Beiträgen bleiben unberücksichtigt, es sei denn, der Arbeitgeber hat hierzu Beitragszuschüsse in Höhe von mindestens 50 % geleistet.

Als Renten im Sinne des § 55 HBeamtVG gelten nicht:

  • bei Ruhestandsbeamtinnen und -beamten: Hinterbliebenenrenten aus einer Beschäftigung oder Tätigkeit des Ehegatten
  • bei Witwen, Witwern und Waisen: Renten auf Grund einer eigenen Beschäftigung oder Tätigkeit. 

Für Versorgungsberechtigte nach dem Versorgungsrecht des Landes Rheinland-Pfalz gilt § 55 Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) in der bis zum 31. August 2006 geltenden Fassung.

Weitere Informationen zu diesem Thema erhalten Sie über unser Merkblatt im Downloadbereich. Bitte achten Sie auf das für Sie geltende Versorgungsrecht.
 

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Downloads


Merkblatt zu § 55 BeamtVG

Version Rheinland-Pfalz

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