Der Anspruch auf Ruhegehalt entsteht grundsätzlich mit dem Beginn des Ruhestandes.
Endet das Beamtenverhältnis durch Entlassung, verliert die Beamtin/der Beamte sämtliche Ansprüche auf beamtenrechtliche Altersversorgung.
Stattdessen wird die Zeit des Beamtenverhältnisses in der gesetzlichen Rentenversicherung nachversichert. Ansprüche hieraus richten sich ausschließlich gegen den zuständigen Rentenversicherungsträger.
Eine Nachversicherung in der Zusatzversorgung für Angehörige des öffentlichen Dienstes erfolgt nicht.
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