Versorgung nach dem Todesfall
Die Hinterbliebenen sind im Todesfall abgesichert - durch Sterbe-, Witwen-, Witwer- und Waisengeld.
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Sterbegeld
Das Sterbegeld beträgt das Zweifache der Bezüge der oder des Verstorbenen. Anspruchsberechtigte des Sterbegeldes sind in erster Linie der überlebende Ehegatte oder die Kinder.
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Witwengeld/Witwergeld
Das Witwen- bzw. Witwergeld berechnet sich aus dem Ruhegehalt der/des Verstorbenen und beträgt zurzeit 55 % des Ruhegehalts. Erfolgte die Eheschließung vor dem 01.01.2002 und ist ein Ehegatte vor dem 02.01.1962 geboren, beträgt das Witwen- bzw. Witwergeld 60 % des Ruhegehalts.
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Waisengeld
Waisengeldberechtigt sind eheliche, für ehelich erklärte und nichteheliche Kinder der oder des Verstorbenen. Das Waisengeld wird über das 18. Lebensjahr hinaus nur gewährt, solange sich das Kind in Ausbildung befindet, in der Regel längstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres. Bei Halbwaisen beträgt das Waisengeld 12 % des Ruhegehalts, bei Vollwaisen 20 %.