vom 9. September 2011
Sehr geehrte Damen und Herren,
nachstehend erhalten Sie Informationen zu den oben genannten Themen:
Mit dieser Mitgliederinformation übersenden wir Ihnen die achte Änderung der Satzung der Versorgungskasse Darmstadt. Diese wurde vom Verwaltungsrat der Versorgungskasse in seiner Sitzung am 29. März 2011 beschlossen (Anlage). Die Satzungsänderung wurde im Staatsanzeiger für das Land Hessen (StAnz. 20/2011 S. 735) und im Staatsanzeiger Rheinland-Pfalz (StAnz. 16/2011 S. 814) veröffentlicht.
Die Änderungen betreffen im Wesentlichen die Umsetzung des Staatsvertrages über die Verteilung von Versorgungslasten bei bund- und länderübergreifenden Dienstherrenwechseln (Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrag – VLT-StV). Die Abwicklung der Zahlungsverpflichtungen kann nach dem Staatsvertrag durch andere Stellen erfolgen. Daher haben wir uns in enger Abstimmung mit kommunalen Versorgungskassen, die ein der Versorgungskasse Darmstadt vergleichbares Finanzierungssystem haben, gemeinsam darum bemüht, Lösungsansätze zur Regelung der auftretenden Fallgestaltungen zu erarbeiten.
Es bestand Einigkeit dahingehend, dass die Versorgungskassen als umfassende Dienstleister der Kommunen im Bereich der Beamtenversorgung die Abwicklung und Finanzierung der infolge von Dienstherrenwechseln entstehenden Versorgungslasten wie bisher im Rahmen der bestehenden Umlagesysteme übernehmen sollten.
Im Einzelnen wurden zur Abwicklung des Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrages folgende Regelungen in die Satzung aufgenommen:
Die vorbezeichneten Satzungsänderungen treten zeitgleich mit dem Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrag ab 1. Januar 2011 in Kraft und finden nach § 11 VLT-StV auch auf frühere Dienstherrenwechsel ohne laufende Erstattung nach § 107b HBeamtVG Anwendung.
Zur Abwicklung der unter die Bestimmungen des Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrages fallenden Dienstherrenwechsel bitten wir, uns über entsprechende Sachverhalte zeitnah zu informieren. Insbesondere bitten wir Anforderungen eines Abfindungsbetrages umgehend an uns weiterzuleiten.
Anpassung der Besoldung und Versorgung
Mit dem LBVAnpG 2011 vom 25. August 2011 (GVBl. S. 303) werden die Grundgehaltssätze, Familienzuschläge, die allgemeine Stellenzulage und die Amtszulagen rückwirkend ab 1. April 2011 um 1,5 % erhöht. Versorgungsbezüge, die in festen Beträgen festgesetzt sind, werden um 1,4 % angepasst.
Vor Vollzug dieser Anpassung kommt der achte Anpassungsfaktor (0,95667) nach § 4 des Landesgesetzes zur Ersetzung und Ergänzung von Bestimmungen des BeamtVG i. V. m. § 69e Abs. 3 und 4 BeamtVG zur Anwendung. Dieser Anpassungsfaktor wird mit dem Ruhegehaltssatz multipliziert; der so ermittelte Ruhegehaltssatz (z. B. von 75 v. H. auf 71,75 v. H. abgesenkt) gilt als neu festgesetzt. Die bisherige Verminderung der ruhegehalt-fähigen Dienstbezüge um einen Anpassungsfaktor entfällt.
Einmalzahlung
Versorgungsberechtigte mit Anspruch auf laufende Versorgungsbezüge am 1. April 2011 erhalten eine Einmalzahlung i. H. v. 360 Euro anteilig nach dem jeweiligen maßgebenden Ruhegehaltssatz und den Anteilsätzen des Witwen- und Waisengeldes sowie des Unterhaltsbeitrages. Bei Empfängerinnen und Empfängern von Mindestversorgungsbezügen gilt der maßgebende Mindestruhegehaltssatz.
Die Einmalzahlung wird nur einmal gewährt. Der Anspruch auf eine Einmalzahlung aus einem Dienstverhältnis geht dem Anspruch aus dem Rechtsverhältnis als Versorgungsempfängerin oder -empfänger vor. Der Anspruch aus einem späteren Rechtsverhältnis als Versorgungsempfängerin oder -empfänger geht dem Anspruch aus einem früheren Rechtsverhältnis als Versorgungsempfängerin oder -empfänger vor. Beim Zusammentreffen von Ruhegehalt mit Hinterbliebenenversorgung bemisst sich die einmalige Zahlung nach dem Ruhegehalt; sie wird neben dem Ruhegehalt gezahlt.
Die rückwirkende Anpassung der Versorgungsbezüge zum 1. April 2011 und die Einmalzahlung wurden bereits als Abschlagszahlung mit den Versorgungsbezügen für den Monat September 2011 überwiesen.
Wir verweisen in diesem Zusammenhang auf unsere Bezügemitteilung September 2011. Besuchen Sie uns auch im Internet. Dieses Rundschreiben und eine Neufassung der Satzung in der zurzeit gültigen Fassung finden Sie auch auf unserer Internetseite unter
www.vk-darmstadt.de unter der Rubrik „Infopool“.
Haben Sie noch Fragen? Rufen Sie uns an. Bei Rückfragen stehen Ihnen Herr Larem (Tel. 06151 706-238) oder Herr Görner (Tel. 06151 706-295) gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
gez. Weldert
Anlage
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