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Versorgungsausgleich

Der Versorgungsausgleich wird vom Familiengericht während dem Verfahren der Ehescheidung durchgeführt. Geregelt wird die Durchführung des Versorgungsausgleichs im Gesetz über den Versorgungsausgleich (VersAusglG).

Das Familiengericht entscheidet, welcher Ehegatte ausgleichsverpflichtet und welcher ausgleichsberechtigt ist.

In den Versorgungsausgleich einzubeziehen sind insbesondere folgende Anwartschaften:

  • Beamtenversorgung,
  • gesetzliche Rentenversicherung,
  • betriebliche Altersversorgung einschließlich der Zusatzversorgungen des öffentlichen Dienstes,
  • berufständische Altersversorgungen,
  • private Lebensversicherungen (Rente oder Kapital).

Nach Rechtskraft und Wirksamkeit der Entscheidung sind die Versorgungsbezüge des Ausgleichspflichtigen mit Beginn des Ruhestandes in Höhe des (dynamisierten) Betrages der durch die Entscheidung des Familiengerichtes begründeten Anwartschaften der/des Ausgleichsberechtigten zu kürzen.

Die Kürzung der Versorgung kann durch das Familiengericht ganz oder teilweise ausgesetzt werden, solange die ausgleichspflichtige Ruhestandsbeamtin/der ausgleichspflichtige Ruhestandsbeamte gegenüber dem ausgleichsberechtigten (geschiedenen) Ehegatten unterhaltspflichtig ist und dieser noch keine Rente erhält. Fällt eine der beiden Voraussetzungen weg, so sind die Versorgungsbezüge zu kürzen.

Nach dem Tode der Ruhestandsbeamtin/des Ruhestandsbeamten sind auch die Hinterbliebenenbezüge um den Versorgungsausgleich  zu kürzen, aber nur in Höhe der Anteilssätze des Witwen- oder Waisengeldes.

Pensionistenprivileg

(Gilt nur für Versorgungsberechtigte mit Anspruch auf Versorgung nach dem Hess. Beamtenversorgungsgesetz)

Hat sich die Beamtin/der Beamte im Zeitpunkt der Wirksamkeit der Entscheidung über den Versorgungsausgleich bereits im Ruhestand befunden, wird ihre/seine Versorgung erst dann gekürzt, wenn der Ausgleichsberechtigte eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung bezieht (sog. Pensionistenprivileg).

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