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Krankenhausaufenthalte

Regelungen nach der Hessischen Beihilfenverordnung (HBeihVO)

Beihilfefähig sind stationäre, teilstationäre und vor- und nachstationäre Krankenhausleistungen nach der Bundespflegesatzverordnung (BPflV) in der jeweils geltenden Fassung, und zwar

a) allgemeine Krankenhausleistungen (§§ 2 Abs. 2, 10 BPflV)
b) Wahlleistungen,
aa) gesondert berechnete wahlärztliche Leistungen (§ 22 Abs. 3 BPflV)
bb) gesondert berechnete Unterkunft (§ 22 Abs. 4 BPflV) bis zur Höhe der Kosten
eines Zweibettzimmers abzüglich 16 € täglich,
sowie andere im Zusammenhang damit berechnete Leistungen im Rahmen des § 6 Abs. 1 Nr. 1 und 2 HBeihVO.

Bei einer Behandlung in Krankenhäusern, die die Bundespflegesatzverordnung nicht anwenden (Privatkliniken), sind Aufwendungen für die Leistungen beihilfefähig, die den o.g. entsprechen.

Müssen Sie eine Vorauszahlung an die aufnehmende Klinik leisten, haben Sie die Möglichkeit, einen Antrag auf Abschlagszahlung bei Ihrer Festsetzungsstelle zu stellen. Sie erhalten dann einen Abschlag auf die zu erwartende Beihilfe, sofern die Aufwendungen dem Grunde nach beihilfefähig sind.

Interessante Beihilfeinformationen zur Beihilfenverordnung des Landes Rheinland-Pfalz (BVO) finden Sie auf den Internetseiten des Finanzministeriums des Landes Rheinland-Pfalz und der Zentralen Besoldungs- und Versorgungsstelle der Oberfinanzdirektion Koblenz.
 

Festsetzungsstelle

 

Festsetzungsstelle ist der jeweilige Dienstherr bzw. Arbeitgeber.