Aufwendungen für ambulante psychotherapeutische Behandlungen sind in der Regel nur dann beihilfefähig, wenn
- bei entsprechender Indikation die Behandlung der Besserung oder der Heilung einer
seelischen Krankheit dient, und
- beim Patienten nach Erhebung der biographischen Anamnese ggf. nach höchstens
fünf probatorischen Sitzungen die Voraussetzungen für einen Behandlungserfolg
gegeben sind, und
- die Festsetzungsstelle vor Beginn der Behandlung die Beihilfefähigkeit der Aufwen-
dungen auf Grund der Stellungnahme eines vertrauensärztlichen Gutachtens zur
Notwendigkeit und zu Art und Umfang der Behandlung anerkannt hat
(Voranerkennungsverfahren).
Die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen ist grundsätzlich abhängig von der Qualifikation der Therapeutin/des Therapeuten.
Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen für Familientherapie, funktionelle Entspannung nach M. Fuchs, Gesprächspsychotherapie (z.B. nach Rogers), Gestaltungstherapie, körperbezogene Therapie, konzentrative Bewegungstherapie, Logotherapie, Musiktherapie, Heileurhythmie, Psychodrama, respiratorisches Biofeedback, Transaktionsanalyse und neuropsychologische Behandlung.
Für stationäre psychotherapeutische Behandlungen sind die zuvor genannten Voraussetzungen nicht erforderlich. Hier gelten die gleichen Regelungen wie bei der stationären Krankenhausbehandlung.
Interessante Beihilfeinformationen zur Beihilfenverordnung des Landes Rheinland-Pfalz (BVO) finden Sie auf den Internetseiten des Finanzministeriums des Landes Rheinland-Pfalz und der Zentralen Besoldungs- und Versorgungsstelle der Oberfinanzdirektion Koblenz.
Anerkennung durch die Festsetzungsstelle
Festsetzungsstelle ist immer der Dienstherr bzw. der Arbeitgeber, d.h. der Dienstherr bzw. der Arbeitgeber muss dass Voranerkennungsverfahren durchführen und die Psychotherapie spätestens nach den fünf probatorischen Sitzungen schriftlich anerkennen, bevor hierzu eine Beihilfe gewährt werden kann.
Art und Umfang der anzuerkennenden Psychotherapie ergeben sich aus dem psychotherapeutischen Gutachten.