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Häusliche oder teilstationäre Pflege

Regelungen nach der Hessischen Beihilfenverordnung (HBeihVO) 

Es gibt drei Möglichkeiten der Beihilfegewährung bei häuslicher oder teilstationärer Pflege.

 1. Häusliche oder teilstationäre Pflege durch geeignete erwerbsmäßig tätige 
    Pflegekräfte:

Bei einer häuslichen oder teilstationären Pflege durch geeignete erwerbsmäßig tätige Pflegekräfte sind entsprechend den Pflegestufen des § 15 des Elften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XI) die Aufwendungen für Pflegebedürftige.

1. der Stufe I bis zu 440 €        -  ab 1. Januar 2012     450 €
2. der Stufe II bis zu 1.040 €    -  ab 1. Januar 2012  1.100 €
3. der Stufe III bis zu 1.510 €   -  ab 1. Januar 2012  1.550 €

monatlich beihilfefähig. Aufgrund besonderen Pflegebedarfs entstehende höhere Pflegekosten sind unter Berücksichtigung eines angemessenen Selbstbehalts insgesamt bis zur Höhe der durchschnittlichen Kosten einer Krankenpflegekraft der Vergütungsgruppe Kr. V der Anlage 1b zum Bundes-Angestelltentarifvertrag beihilfefähig (§ 9 Abs. 3 HBeihVO).

 

2. Häusliche oder teilstationäre Pflege durch andere geeignete Personen als
    geeignete erwerbsmäßig tätige Pflegekräfte:

In diesen Fällen wird eine Pauschalbeihilfe gewährt. Die Pauschalbeihilfe richtet sich nach den Pflegestufen des § 15 des Elften Buches Sozialgesetzbuch und beträgt monatlich 

1. in der Stufe I   225 € -  ab 1. Januar 2012  235 €
2. in der Stufe II  430 €  - ab 1. Januar 2012  440 €
3. in der Stufe III 685 €  - ab 1. Januar 2012  700 €

Erfolgt die Pflege nicht für den gesamten Kalendermonat, wird die Pauschalbeihilfe entsprechend gemindert. Dabei wird der Kalendermonat mit 30 Tagen angesetzt.

Für die Bewilligung der Pauschalbeihilfe genügt ein einmaliger Antrag. Aufgrund dieses Antrags wird die Pauschalbeihilfe fortlaufend und vorschüssig zum Monatsersten gezahlt. Die Beihilfeberechtigten müssen der Festsetzungsstelle bei vorschüssiger Zahlung jeweils im Januar die Tage des vorausgegangenen Jahres zu nennen, an denen keine Pflege erfolgte.

3. Kombinationspflege:

Wird die Pflege teilweise durch erwerbsmäßig tätige Pflegekräfe oder teilstationär (Nr. 1), im Übrigen durch andere geeignete Personen (Nr. 2) erbracht, wird die Pauschalbeihilfe (Nr. 2) anteilig gewährt (Beispiel).

Interessante Beihilfeinformationen zur Beihilfenverordnung des Landes Rheinland-Pfalz (BVO) finden Sie auf den Internetseiten des Finanzministeriums des Landes Rheinland-Pfalz und der Zentralen Besoldungs- und Versorgungsstelle der Oberfinanzdirektion Koblenz.

Beispiel der Beihilfeberechnung bei Kombinationspflege
Regelungen nach der Hessischen Beihilfenverordnung (HBeihVO)
 

Pflegebedürftige/r Versorgungsempfänger/in der Pflegestufe II

Gepflegt wird zum Einen durch einen zugelassenen Pflegedienst, zum Anderen durch nahe Angehörige. Die Rechnung des Pflegedienstes beträgt 644,70 € und ist in voller Höhe beihilfefähig.

Höchstsatz Pflegestufe II bei Pflege durch geeignete erwerbsmäßig tätige Pflegekräfte = 921,00 €. Davon wurden in Anspruch genommen = 644,70 € (Rechnungsbetrag des Pflegedienstes)
also 70 %.

Verbleiben für die Pflege durch die nahen Angehörigen 30 %. Die Pauschalbeihilfe beträgt für die Pflegestufe II 410,00 €. Als Beihilfe werden hiervon gewährt 30 % also 123,00 €.

Insgesamt beträgt die Beihilfe im vorliegenden Beispiel:
644,70 €  x 70 % (Bemessungssatz nach § 15 Abs. 10 HBeihVO) = 451,29 € + 123,00 € = 574,29 € = 574,00 € Beihilfe (abgerundet auf 0,50 €)