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Stationäre Pflege

Regelungen nach der Hessischen Beihilfenverordnung (HBeihVO)

Beihilfefähig sind gemäß § 9 Abs. 7 HBeihVO die nach dem Grad der Pflegebedürftigkeit in Betracht kommenden pflegebedingten Aufwendungen. Angemessen sind die pflegebedingten Aufwendungen, die Aufwendungen der sozialen Betreuung sowie der medizinischen Behandlungspflege bis zur Höhe der in der VV Nr. 1 zu § 9 Abs. 7 HBeihVO genannten Pauschalbeträge. Höhere zu berücksichtigende Pflegekosten sind insofern nur beihilfefähig, als sie 20 % der Pauschalbeträge übersteigen.

Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung einschließlich der Investitionskosten sind nicht beihilfefähig, es sei denn, sie übersteigen bei Beihilfeberechtigten
- mit einem Angehörigen 40 %,
- mit mehreren Angehörigen 35 %,
des um 511 € - bei Emfpängerinnen/Empfängern von Versorgungsbezügen
383 € - verminderten Einkommens.

Bei Beihilfeberechtigten ohne Angehörige sowie bei gleichzeitiger vollstationärer Pflege der/des Beihilfeberechtigten und aller Angehörigen sind 70 % des Einkommens als Eigenanteil anzurechnen (§ 9 Abs. 7 Nr. 2 HBeihVO).

Die den Eigenanteil übersteigenden Aufwendungen nach § 9 Abs. 7 Nr. 2 HBeihVO werden als Beihilfe gezahlt.

Erfolgt die Pflege nicht für den gesamten Kalendermonat, ist der Eigenanteil entsprechend zu mindern. Dabei ist der Kalendermonat mit 30 Tagen anzusetzen (VV Nr. 1 zu § 9 HBeihVO).

Interessante Beihilfeinformationen zur Beihilfenverordnung des Landes Rheinland-Pfalz (BVO) finden Sie auf den Internetseiten des Finanzministeriums des Landes Rheinland-Pfalz und der Zentralen Besoldungs- und Versorgungsstelle der Oberfinanzdirektion Koblenz.
 

Anrechenbares Einkommen bei stationärer Pflege
Regelungen nach der Hessischen Beihilfenverordnung (HBeihVO)

Einkommen sind die Dienst- oder Versorgungsbezüge (ohne die kinderbezogenen Anteile im Familienzuschlag und veränderlichen Bezügebestandteile) sowie Renten aus der gesetz-
lichen Rentenversicherung und aus einer zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenver-sorgung des Beihilfeberechtigten und des Ehegatten und dessen Arbeitseinkommen (§ 9 Abs. 7 Nr. 2 HBeihVO).