Hilfsmittel und Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle sind nur beihilfefähig, wenn sie ärztlich verordnet wurden. Die Verordnung einer Heilpraktikerin/eines Heilpraktikers reicht nicht aus.
Reparaturkosten von Hilfsmitteln können nur dann als beihilfefähig anerkannt werden, wenn das Hilfsmittel selbst beihilfefähig war.
Mieten für Hilfsmittel und Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle sind nur beihilfefähig, soweit sie nicht höher als die entsprechenden Anschaffungskosten sind und sich durch die Anmietung eine Anschaffung erübrigt. Voraussetzung ist eine ärztliche Verordnung, in der die Mietdauer enthalten sein muss.
Aufwendungen für den Ersatz eines unbrauchbar gewordenen Hilfsmittels oder Gerätes sind in der bisherigen Ausführung auch ohne ärztliche Verordnung beihilfefähig, wenn die Ersatzbeschaffung innerhalb von sechs Monaten seit dem Kauf des bisherigen Hilfsmittels oder Gerätes erfolgt. Für die Anschaffung von Sehhilfen gelten besondere Regelungen (siehe Sehhilfen).
Hörhilfen (Hörgeräte) sind nur bis zu den in der HBeihVO genannten Höchstbeträgen beihilfefähig.
Zu den Hilfsmitteln gehören nicht Gegenstände, die im Rahmen der allgemeinen Lebenshaltung benutzt werden oder die einen Gegenstand der allgemeinen Lebenshaltung ersetzen können.
Außerdem sind die Aufwendungen für die in der Verordnung über Hilfsmittel von geringem therapeutischen Nutzen oder geringem Abgabepreis in der gesetzlichen Krankenversicherung bezeichneten Hilfsmittel nicht beihilfefähig.
Interessante Beihilfeinformationen zur Beihilfenverordnung des Landes Rheinland-Pfalz (BVO) finden Sie auf den Internetseiten des Finanzministeriums des Landes Rheinland-Pfalz und der Zentralen Besoldungs- und Versorgungsstelle der Oberfinanzdirektion Koblenz.
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Höchstbeträge Hörgeräte
Regelungen nach der Hessischen Beihilfenverordnung (HBeihVO)
Für Hörgeräte gelten folgende Höchstbeträge:
- einkanalige HdO- und IO-Geräte 509 €
- einkanalige HdO- und IO-Geräte mit automatisch regelnden
Kompressionssystemen (AGC) 545 €
- mehrkanalige HdO- und IO-Geräte 713 €
- Taschengeräte 444 €
- Knochenleitungshörbügel 845 €
- Ohrpassstücke 47 €
- Zuschlag bei weichem Material für Ohrpassstücke 9 €
Die Höchstbeträge vermindern sich um 20 % für das zweite Hörgerät oder für den zweiten Knochenleitungshörbügel bei beidohriger Versorgung (Nr. 13 der Anlage 3 zu § 6 Abs. 1 Nr. 4 HBeihVO).
Hilfsmittel als Gegenstände im Rahmen der allg. Lebenshaltung
Regelungen nach der Hessischen Beihilfenverordnung (HBeihVO)
Zu den Hilfsmitteln gehören nicht Gegenstände, die im Rahmen der allgemeinen Lebenshaltung benutzt werden oder die einen Gegenstand der allgemeinen Lebenshaltung ersetzen können. Hierzu gehören als Gebrauchsgüter des täglichen Lebens z.B. auch:
Anti-Allergie-Bettbezüge (z.B. milbendichte Bettbezüge),
Bandscheibenmatratzen,
Bestrahlungslampen (Solarien, Helarien, Sonnenbänke, Rotlicht, Höhensonnen u. dergl.),
Fieberthermometer,
Fitnessgeräte (Heimtrainer und dergleichen),
Gesundheitsschuhe,
Heizkissen, Heizdecken,
Liegestühle,
Mundduschen (Water-Pic, Aqua-Pic),
Personenkraftwagen,
Rheumawäsche,
Wärmedecken, Wärmeflaschen,
Zahnbürsten, auch elektrische.