Mehraufwendungen für Kontaktlinsen anstelle von Brillen sind nur bei Vorliegen von bestimmten Indikationen beihilfefähig. Die Indikation muss aus der augenärztlichen Verordnung ersichtlich sein.
Liegt eine der Indikationen für Kontaktlinsen vor, sind diese in angemessener Höhe beihilfefähig. Beihilfefähige Höchstwerte gibt es für Kontaktlinsen nicht.
Für Kurzzeitlinsen (z.B. Wegwerflinsen, Austauschsysteme, Einmallinsen) müssen neben den allgemeinen Indikationen für Kontaktlinsen, zusätzliche Indikationen erfüllt sein. Sind diese nicht erfüllt, sind für Kurzzeitlinsen maximal bis zu 154 € (sphärisch) und 230 € (torisch) im Kalenderjahr beihilfefähig.
Neben den Aufwendungen für Kontaktlinsen sind die folgenden Aufwendungen - im Rahmen der Höchstbeträge für Brillen - beihilfefähig für
Interessante Beihilfeinformationen zur Beihilfenverordnung des Landes Rheinland-Pfalz (BVO) finden Sie auf den Internetseiten des Finanzministeriums des Landes Rheinland-Pfalz und der Zentralen Besoldungs- und Versorgungsstelle der Oberfinanzdirektion Koblenz.
Indikationen für Kontaktlinsen
Regelungen nach der Hessischen Beihilfenverordnung (HBeihVO)
Die Mehraufwendungen von Kontaktlinsen sind bei Vorliegen folgender Indikationen beihilfefähig:
- Myopie ab 8 dpt,
- progressive Myopie bei Kindern, wenn der progressive Verlauf in einem Zeitraum von drei
Jahren nachweisbar ist,
- Hyperopie ab 8 dpt,
- irregulärer Astigmatismus
- Astigmatismus rectus und inversus ab 3 dpt,
- Astigmatismus obliquus ab 2 dpt,
- Keratokonus,
- Aphakie,
- Aniseikonie,
- Anisometropie ab 2 dpt,
- als Verbandslinse bei schwerer Erkrankung der Hornhaut, bei durchbohrender
Hornhautverletzung oder bei Einsatz als Medikamententräger,
- als Okklusionslinse in der Schielbehandlung, sofern andere Maßnahmen nicht durchführbar
sind,
- als Irislinse bei Substanzverlust der Regenbogenhaut,
- druckempfindliche Operationsnarbe am Ohransatz oder an der Nasenwurzel.
Indikationen für Kurzzeitlinsen
Regelungen nach der Hessischen Beihilfenverordnung (HBeihVO)
Liegen die Voraussetzungen für Kontaktlinsen vor, sind die Mehraufwendungen für Kurzzeitlinsen (z.B. Wegwerflinsen, Austauschsysteme, Einmallinsen) bei Vorliegen einer der folgenden zusätzlichen Indikationen beihilfefähig:
- Progressive Myopie bei Kindern, wenn der progressive Verlauf (Änderung der Brechwerte
um mindestens 2 dpt jährlich) nachweisbar ist,
- Unverträglichkeit jeglicher Linsenpflegesysteme,
- Einsatz als Verbandslinse bei schweren Erkrankungen von Hornhaut, Lidern oder
Bindehaut oder bei Einsatz als Medikamententräger,
- Ektropium,
- Entropium,
- Symblepharon,
- Lidschlussinsuffizienz.