Aufwendungen für implantologische Leistungen einschließlich der vorbereitenden Maßnahmen sind bei Vorliegen einer der folgenden Indikationen beihilfefähig:
In anderen Fällen sind die Aufwendungen für mehr als zwei Implantate je Kieferhälfte, einschließlich vorhandener Implantate, von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossen. Aufwendungen für Suprakonstruktionen (so wird der auf dem Implantat getragene Zahnersatz genannt) sind beihilfefähig.
Die im Zusammenhang mit der Implantation anfallenden angemessenen Material- und Laborkosten sind zu 60 % beihilfefähig.
Kosten für Anästhetika, Analgetika, Einmalsachen, Naht- und Verbandmaterial, Bohrer, Fräsen, Feilen, Mund- und Handschutz, Kunststoff für Provisorien und Unterfütterungen usw. sind nicht beihilfefähig. Dies gilt auch dann, wenn die Zahnärztin/der Zahnarzt diese Kosten berechnen darf.
Interessante Beihilfeinformationen zur Beihilfenverordnung des Landes Rheinland-Pfalz (BVO) finden Sie auf den Internetseiten des Finanzministeriums des Landes Rheinland-Pfalz und der Zentralen Besoldungs- und Versorgungsstelle der Oberfinanzdirektion Koblenz.