Aufwendungen für kieferorthopädische Leistungen sind beihilfefähig, wenn
Kosten für Anästhetika, Analgetika, Einmalsachen, Naht- und Verbandmaterial, Bohrer, Fräsen, Feilen, Mund- und Handschutz, Kunststoff für Provisorien und Unterfütterungen usw. sind nicht beihilfefähig. Dies gilt auch dann, wenn die Zahnärztin/der Zahnarzt diese Kosten berechnen darf.
Interessante Beihilfeinformationen zur Beihilfenverordnung des Landes Rheinland-Pfalz (BVO) finden Sie auf den Internetseiten des Finanzministeriums des Landes Rheinland-Pfalz und der Zentralen Besoldungs- und Versorgungsstelle der Oberfinanzdirektion Koblenz.