Die Aufwendungen für Inlays (Einlagefüllungen) sind nur beihilfefähig, wenn die/der Beihilfeberechtigte bei Behandlungsbeginn mindestens ein Jahr ununterbrochen dem öffentl. Dienst (§ 40 Abs. 6 Bundesbesoldungsgesetz) angehört.
Die im Zusammenhang mit Inlays anfallenden Material- und Laborkosten sind zu 60 % beihilfefähig.
Aufwendungen für Komposit-Füllungen bei Anwendung der Dentin-Adhäsiv-Technik können beihilferechtlich nicht wie Inlays abgerechnet werden. Es werden höchstens die Honorarkosten für Füllungen bei konservierenden Leistungen anerkannt.
Kosten für Anästhetika, Analgetika, Einmalsachen, Naht- und Verbandmaterial, Bohrer, Fräsen, Feilen, Mund- und Handschutz, Kunststoff für Provisorien und Unterfütterungen usw. sind nicht beihilfefähig. Dies gilt auch dann, wenn die Zahnärztin/der Zahnarzt diese Kosten berechnen darf.
Interessante Beihilfeinformationen zur Beihilfenverordnung des Landes Rheinland-Pfalz (BVO) finden Sie auf den Internetseiten des Finanzministeriums des Landes Rheinland-Pfalz und der Zentralen Besoldungs- und Versorgungsstelle der Oberfinanzdirektion Koblenz.