Die Landesfamilienkasse der Versorgungskasse Darmstadt ist für die Kindergeldsachbearbeitung von Beschäftigten des öffentlichen Dienstes zuständig, deren Arbeitgeber oder Dienstherren die Bearbeitung der Kindergeldangelegenheiten an uns übertragen hat.
Als Kinder werden berücksichtigt:
Pflegekinder können berücksichtigt werden, soweit sie mit dem Pflegevater bzw. der Pflegemutter durch ein familienähnliches, auf längere Dauer angelegtes Band verbunden und von ihnen in den Haushalt aufgenommen sind (in einer Familien-wohnung). Ein familienähnliches Band besteht, wenn eine Bindung zwischen Pflegeeltern und Pflegekind auf mehrere Jahre angelegt ist. Auch eine Pflegeerlaubnis vom Jugendamt nach § 44 SGB VIII kann ein Anhaltspunkt sein.
Für ein über 18 Jahre altes Kind kann bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres Kindergeld weiter gezahlt werden, solange es sich in einer Berufsausbildung oder im Studium befindet.
Das Kindergeld wird auch für eine Übergangszeit (Zwangspause) bis zu vier Kalen-dermonaten gezahlt. Eine Übergangszeit liegt z. B. vor, zwischen Schulabschluss und Beginn der Berufsausbildung.
Kindergeld wird auch für ein über 18 Jahre altes Kind bis zur Vollendung des 21. Le-bensjahres gezahlt, wenn es nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht und bei einer Agentur für Arbeit im Inland oder einem anderen für Arbeitslosengeld II zuständigen Leistungsträger (Arbeitsgemeinschaft/Kommune) als Arbeitsuchender gemeldet ist.
Für ein über 18 Jahre altes Kind steht bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres Kindergeld zu, wenn es eine Berufsausbildung aufnehmen will, aber wegen fehlendem Ausbildungsplatz nicht beginnen oder fortsetzen kann. Die Berücksichtigung als ausbildungsplatzsuchendes Kind setzt voraus, dass trotz ernsthafter Bemühungen die Suche nach einem Ausbildungsplatz zum frühestmöglichen Zeitpunkt bisher erfolglos verlaufen ist.
Über 18 Jahre alte Kinder können bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres berücksichtigt werden, wenn sie ein freiwilliges soziales Jahr oder ein freiwilliges ökologisches Jahr nach den jeweiligen Förderungsgesetzen ableisten. Dieses Jahr kann auch im Ausland abgeleistet werden, wenn der Träger seinen Hauptsitz im Deutschland hat.
Für ein über 18 Jahre altes Kind wird Kindergeld gezahlt, wenn es wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung nicht in der Lage ist, sich selbst zu unterhalten. Die Behinderung des Kindes muss schon vor der Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten sein.
Kindergeld für behinderte Kinder wird über das 25. Lebensjahr hinaus ohne altersmäßige Begrenzung gezahlt.
Für ein über 18 Jahre altes Kind wird Kindergeld nur gezahlt, wenn seine Einkünfte und Bezüge nicht mehr als 8.004,00 € im Kalenderjahr betragen. Bei der Feststellung der maßgebenden Einkünfte und Bezüge ist grundsätzlich auf das gesamte Kalenderjahr abzustellen. Die Summe der Einkünfte und Bezüge des Kindes ist um den Arbeitnehmer-Pflichtbeitrag zur gesetzlichen Sozialversicherung , den Werbungskostenpauschbetrag (2010 = 920,00 €, 2011 = 1.000,00 €) und den besonderen Ausbildungskosten zu kürzen.
Besteht für ein über 18 Jahre altes Kind nur für einen Teil des Jahres Anspruch auf Kindergeld (z. B. weil das Kind im Laufe des Jahres seine Berufsausbildung beendet), verringert sich der Grenzbetrag um jeweils ein Zwölftel für jeden Kalendermonat, in dem das Kind an keinem Tag kein Anspruch auf Kindergeld hatte.
Nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums wird ein Kind beim Kindergeld nur berücksichtigt, wenn das Kind keiner Erwerbstätigkeit nachgeht. Eine Erwerbstätigkeit mit bis zu 20 Stunden regelmäßiger wöchentlicher Arbeitszeit, ein Ausbildungsverhältnis oder ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis im Sinne der §§ 8 und 8a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch sind unschädlich.
Bei einer erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums ist eine zusätzliche Erwerbstätigkeit unschädlich.
Die noch bis zum Kalenderjahr 2011 vorzunehmende Einkommesüberprüfung ist bis auf wenige Ausnahmen weggefallen.
Ein verheiratetes volljähriges Kind wird grundsätzlich nicht mehr berücksichtigt, weil mit der Heirat nicht mehr die Eltern zum Unterhalt des Kindes verpflichtet sind, sondern der Ehegatte.
Ein Kindergeldanspruch kann allerdings fortbestehen, wenn die Eltern weiterhin für ihr Kind aufkommen, weil Einkünfte und Bezüge des Kindes sowie das verfügbare Einkommen des Ehegatten bzw. eingetragenen Lebenspartners so gering ist, dass der Unterhalt des Kindes nicht sichergestellt ist.
Die Landesfamilienkasse ist nach § 32 Abs. 4 Satz 3 Nr. 2 Einkommensteuergesetz - EStG - i. V. m. § 88 Abgabenordnung - AO - zu eigenen Ermittlungen verpflichtet, daher ist der Steuerbescheid kein Grundlagenbescheid für die Überprüfung der Einkünfte und Bezüge. Ein Bescheid ist nur dann ein Grundlagenbescheid, wenn dies in einem Gesetz vorgesehen ist. Weder das Einkommensteuergesetz noch die Abgabenordnung enthalten eine entsprechende Vorschrift. Zudem sind im Steuerbescheid des Kindes keine Bezüge und ausbildungsbedingte Aufwendungen berücksichtigt. Der Zusatz auf dem Steuerbescheid, es handle sich um einen Einkommensnachweis, geht insoweit ins Leere.
Eine Prognose über die Höhe der Einkünfte und Bezüge bezogen auf den Anspruchszeitraum eines volljährigen Kindes im Sinne von § 32 Abs. 4 Satz 1 oder 2 EStG ist von der Landesfamilienkasse zu erstellen, wenn sie über einen Kindergeldanspruch für das laufende oder ein kommendes Kalenderjahr entscheiden muss. Die tatsächlichen Einkünfte und Bezüge des Kindes stehen zu diesem Zeitpunkt noch nicht fest - sie können sich im Laufe des jeweiligen Jahres noch verändern, so dass die Landesfamilienkasse lediglich prognostizieren kann, ob der Grenzbetrag überschritten wird oder nicht. Nach Ablauf des Jahres muss die Landesfamilienkasse die tatsächlichen Einkünfte und Bezüge aus dem Vorjahr abschließend prüfen. Bei der abschließenden Überprüfung der betragsmäßigen Kindergeldfestsetzung muss die Landesfamilienkasse zunächst das Vorliegen der besonderen Anspruchsvoraussetzungen feststellen. Dabei sind nicht die in der Prognose festgestellten besonderen Anspruchsvoraussetzungen zu übernehmen, sondern sie sind gesondert zu ermitteln. Nach Feststellung des Anspruchszeitraums hat die Landesfamilienkasse nun für diesen Zeitraum die tatsächlichen Einkünfte und Bezüge zu ermitteln.
Kindergeld wird seit Januar 2010 monatlich in folgender Höhe gezahlt:
Das Kindergeld wird vom Beginn des Monats an gezahlt, in dem die Anspruchsvor-aussetzungen erfüllt sind, bis zum Ende des Monats, in dem die Anspruchsvoraussetzungen wegfallen.
Für ein und dasselbe Kind kann immer nur eine Person Kindergeld erhalten. Es wird dem Elternteil gezahlt, der das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat.
Lebt das Kind nicht im Haushalt eines Elternteils, erhält das Kindergeld derjenige Elternteil, der dem Kind laufend (den höheren) Barunterhalt zahlt. Andere Unterhaltsleistungen bleiben außer Betracht. Wird dem Kind von beiden Elternteilen kein Barunterhalt oder Barunterhalt in gleicher Höhe gezahlt, können die Eltern untereinander bestimmen, wer von ihnen das Kindergeld erhalten soll.
Eltern, die nicht dauernd getrennt leben, können untereinander durch eine Berechtig-tenbestimmung festlegen, wer von ihnen das Kindergeld für ihre im gemeinsamen Haushalt lebenden Kinder erhalten soll. Die Berechtigtenbestimmung bleibt wirksam, solange sie nicht widerrufen wird. Der Widerruf ist jederzeit möglich, allerdings nur für die Zukunft.
Ein Anspruch auf Kindergeld besteht grundsätzlich für jeden Monat, in dem wenigstens an einem Tag die Anspruchsvoraussetzungen vorgelegen haben. Er verjährt vier Jahre nach dem Jahr der Entstehung.
Die Kindergeldzahlung endet zunächst mit Ablauf des Monats, in dem das Kind das 18. Lebensjahr vollendet. Hat ein Kind seinen 18. Geburtstag am 1. eines Monats, so endet der Anspruch auf Kindergeld bereits mit dem Vormonat. Eine Weiterzahlung kommt nur in Betracht, wenn es sich z. B. in Schul- oder Berufsausbildung oder im Studium befindet und dies der Landesfamilienkasse durch geeignete Unterlagen (Schulbescheinigung, Ausbildungsvertrag, Studienbescheinigung) nachgewiesen wird.
Das Kindergeld ist bei der Landesfamilienkasse der Versorgungskasse Darmstadt schriftlich zu beantragen. Ein mündlicher Antrag (z. B. durch Telefonanruf) ist nicht möglich. Zur Antragstellung gibt es spezielle Vordrucke, die auf unserer Internetseite zu finden sind.
Bestimmte Angaben im Antrag müssen Sie durch Urkunden (Geburts-, Heiratsurkunden) oder Bescheinigungen (für über 18 Jahre alte Kinder: Schul-, Studienbescheinigung, Ausbildungsvertrag, Verdienstnachweise etc.) nachweisen, die Sie auf Wunsch zurückerhalten können. Kopien müssen in einwandfreien Zustand sein und dürfen keinen Zweifel an der Übereinstimmung mit dem Original aufkommen lassen.
Für Kinder ohne Arbeits- oder Ausbildungsplatz sind besondere Angaben und Nachweise zu erbringen.
Für Kinder in einem freiwilligen sozialen bzw. ökologischen Jahr muss der Dienst durch eine Bescheinigung des Trägers nachgewiesen werden.
Für Kinder, die wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung berücksichtigt werden sollen, ist eine amtliche Bescheinigung über die Behinderung vorzulegen (z. B. Behindertenausweis, Feststellungsbescheid des Versorgungsamtes oder Rentenbescheid). Die Behinderung kann auch durch eine Bescheinigung oder ärztliches Gutachten des behandelnden Arztes nachgewiesen werden.
Das Kindergeld wird Ihnen monatlich zusammen mit Ihrem Lohn, Gehalt oder Ihren Bezügen ausgezahlt.
Wenn Sie zu Unrecht Kindergeld erhalten haben, müssen Sie es unabhängig von der Verschuldensfrage zurückzahlen. Über die Rückforderung erhalten Sie von der Lan-desfamilienkasse einen Bescheid. Der Rückforderungsbetrag wird in einer Summe sofort zur Zahlung fällig.
Wer Kindergeld beantragt oder erhält, hat Änderungen in den Verhältnissen, die für die Leistung erheblich sind oder über die im Zusammenhang mit der Leistung Erklärungen abgegeben worden sind, unverzüglich der zuständigen Familienkasse mitzuteilen (§ 68 Abs. 1 EStG). Die Veränderungsanzeige muss bei der zuständigen Landesfamilienkasse eingehen. Änderungsmitteilungen an eine andere Familienkasse, Landesfamilienkasse oder eine andere Stelle genügen nicht.
Die Mitteilungspflicht des Berechtigten beginnt mit der Antragstellung.
Die Landesfamilienkasse prüft während des laufenden Kindergeldbezuges in bestimmten Abständen, ob die Voraussetzungen für Ihren Kindergeldanspruch noch vorliegen und das Kindergeld in der zutreffenden Höhe gezahlt wird. So ist z. B. festzustellen, ob Sie sich weiterhin in Deutschland aufhalten und die Kinder in Ihrem Haushalt leben, die Schul- oder Berufsausbildung oder das Studium der Kinder noch fortdauert oder sich ggf. die Einkommensverhältnisse der Kinder geändert haben.
Haben Sie für ein Kind erstmals Kindergeld beantragt, erhalten Sie von der Landes-familienkasse grundsätzlich einen schriftlichen Bescheid. Dies gilt auch bei Einstellung der Kindergeldzahlung, wenn z. B. Ihr Kind die Schul- oder Berufsausbildung oder das Studium beendet hat.
Falls Sie mit einer Entscheidung Ihrer Landesfamilienkasse nicht einverstanden sind, können Sie Einspruch einlegen. Die Entscheidung wird dann von Ihrer Landesfamilienkasse nochmals überprüft. Der Einspruch muss fristgerecht innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung schriftlich bei der Landesfamilienkasse eingereicht werden. Sie können ihn dort auch persönlich zur Niederschrift erklären. Kann Ihrem Einspruch nicht oder nicht in vollem Umfang abgeholfen werden, erhalten Sie eine Einspruchsentscheidung. Gegen dieses können Sie dann beim Finanzgericht Klage erheben.
Das Kindergeld kann nur wegen der gesetzlichen Unterhaltsansprüche eines Kindes, das bei der Festsetzung des Kindergeldes berücksichtigt wird, von Ihnen an einen Dritten abgetreten oder bei Ihnen gepfändet werden. Abtretungen und Pfändungen aus anderen Gründen sind unzulässig.
Für die laufende Kindergeldzahlung müssen Ihre Kindergelddaten maschinell verarbeitet und gespeichert werden. Alle Ihre Angaben unterliegen dem Steuergeheimnis. Anderen Stellen werden ihre Daten nur übermittelt, soweit dies für deren Aufgabenerfüllung erforderlich und gesetzlich zulässig ist.
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Mo. - Do. 8:00 - 16:00 Uhr und
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