Der Anspruchskatalog des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d EStG wurde rückwirkend ab 1. Januar 2011 um den Bundesfreiwilligendienst und den Internationalen Jugendfreiwilligendienst erweitert.
Eltern, deren Kinder einen der oben genannten Dienste ableisten, haben nun Anspruch auf Kindergeld.