(1) Änderungen der Allgemeinen Versicherungsbedingungen bedürfen der Genehmigung der Aufsicht.
(2) 1Änderungen der Allgemeinen Versicherungsbedingungen über Beginn und Ende der Freiwilligen Versicherung (§§ 17 bis 20), die Art und Höhe der Leistungen (§§ 1 bis 4, 8), die Rente (§§ 6 und 7, 9 bis 11), die Abfindung (§ 12), die Nichtsozialversicherten (§ 14), den Versorgungsausgleich (§ 15), die Verfahrensvorschriften (§§ 16, 21, 23 bis 26), die Beitragszahlung (§ 22) sowie die Überschussbeteiligung (§ 5) haben auch Wirksamkeit für bestehende Verträge der Freiwilligen Versicherung.
2Dies setzt voraus, dass die Änderungen der Allgemeinen Versicherungsbedingungen erforderlich sind
a) wegen einer Änderung von Gesetzen, auf denen die Versicherungsbedingungen
beruhen,
b) wegen einer Änderung des Tarifvertrags über die zusätzliche Altersvorsorge der
Beschäftigten des öffentlichen Dienstes – Altersvorsorge-TV-Kommunal – (ATV-K)
c) wegen einer nachträglichen Veränderung des Leistungsbedarfs unter den
Voraussetzungen des § 163 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) oder
d) weil eine Bestimmung durch höchstrichterliche Entscheidung oder
bestandskräftigen Verwaltungsakt für unwirksam erklärt worden ist und die
Voraussetzungen des § 164 Abs. 1 VVG erfüllt sind.
3Sofern die Voraussetzungen des § 163 VVG erfüllt sind, erfolgt statt einer Erhöhung der Prämien stets eine Anpassung der Versicherungsleistungen gemäß § 163 Abs. 2 VVG.
(3) 1Die neuen Versicherungsbedingungen sollen den geänderten rechtlich und wirtschaftlich weitgehend entsprechen. 2Sie müssen die Belange der Versicherten unter Wahrung des Vertragsziels angemessen berücksichtigen.