Die Freiwillige Versicherung kann von allen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern (auch Auszubildenden) sowie von jedem ZVK-Mitglied für seine Beschäftigten abgeschlossen werden.
Ja, die Fortführung kann innerhalb einer Ausschlussfrist von drei Monaten nach Ende der Beschäftigung beantragt werden.
Aus den bereits gezahlten Beiträgen besteht eine unverfallbare Anwartschaft. Bei Beginn der gesetzlichen Rente werden die Leistungen aus der Freiwilligen Versicherung fällig.
Die Freiwillige Versicherung umfasst die Altersrente, Erwerbsminderungsrente und Hinterbliebenenrente.
Der Messbetrag ist der versicherungsmathematisch festgelegte Wert eines Versorgungspunktes. Er beträgt 4 €.
Bei vorzeitiger Inanspruchnahme wird die Altersrente für jeden Monat des Rentenbezugs vor Vollendung des 65. Lebensjahres um 0,5 % gekürzt. Bei Inanspruchnahme nach Vollendung des 65. Lebensjahres erhöht sich die Altersrente für jeden Monat um 0,5 %.
Wird die staatliche Förderung (Entgeltumwandlung, Riester-Förderung) genutzt, gilt das Prinzip der nachgelagerten Besteuerung. Das heißt, die Rente wird später voll versteuert.
Ohne staatliche Förderung wird die Rente nur mit dem Ertragsanteil versteuert.
Leistungen aus der betrieblichen Altersversorgung unterliegen grundsätzlich der Kranken- und Pflegeversicherungspflicht.
Die Informationen beziehen sich auf die Tarife 2009 und 2009 - U der Freiwilligen Versicherung. Für Fragen zum alten Tarif 2002 für Vertragsabschlüsse bis 31. Dezember 2009 erteilen wir Ihnen gerne telefonisch unter 06151 706-286 und -287 weitere Auskünfte.
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Mo. - Do. 8:00 - 16:00 Uhr und
Fr. 8:00 - 12:00 Uhr
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Versicherung: 286, 287
Betriebsrente: 288, 289
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