Im Rahmen der Riester-Förderung werden vom Arbeitnehmer zur Altersvorsorge eingezahlte Beiträge vom Staat durch Zulagen und/oder Sonderausgabenabzug gefördert.
Die Freiwillige Versicherung der ZVK ist ein Produkt der betrieblichen Altersversorgung und erfüllt die Voraussetzungen der Riester-Förderung.
Förderberechtigt sind insbesondere:
| - | Rentenversicherungspflichtige Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer und Auszubildende |
| - | Wehr- und Zivildienstleistende |
| - | Kinder Erziehende während der Kindererziehungszeiten (maximal 3 Jahre je Kind) |
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Geringfügig Beschäftigte ("Mini-Jobs"), die auf die Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Rentenversicherung verzichtet haben |
Der Staat zahlt eine Grundzulage und für jedes Kind, für das Kindergeld bezogen wird, eine Kinderzulage. Die Grundzulage beträgt 154 €, die Kinderzulage pro Kind 185 € (Geburt bis 31.12.2007) bzw. 300 € (Geburt ab 01.01.2008).
Ab 2008 erhalten alle unmittelbar Zulageberechtigten, die zu Beginn des Beitragsjahres das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, einmalig eine um 200 € erhöhte Grundzulage. Wenn sie den erforderlichen Mindesteigenbeitrag zahlen, erhalten sie also statt 154 € eine Grundzulage von 354 €.
Für die volle Zulage ist ein jährlicher Beitrag von 4 % des sozialversicherungspflichtigen Vorjahresentgeltes zu entrichten. Wird ein geringerer Beitrag gezahlt, wird die Zulage entsprechend gekürzt.
Ja. Es ist mindestens der sogenannte Sockelbetrag von 60 € zu zahlen, auch wenn der errechnete Mindesteigenbeitrag darunter liegt.
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