Beitragszahlungen zur Freiwilligen Versicherung für das laufende Jahr sollten so rechtzeitig überwiesen werden, dass sie bis spätestens 31. Dezember 2011 unserem Konto gutgeschrieben sind. Nur dann besteht Anspruch auf staatliche Förderung für das Jahr 2011.
Hierbei ist zu beachten, dass Überweisungen bis zu 5 Arbeitstage dauern können und der 24. und 31. Dezember keine Bankarbeitstage sind.
Für die Entgeltumwandlung gelten ab 1. Januar 2012 neue Berechnungswerte. Für das Jahr 2012 muss mindestens Entgelt in Höhe von 196,88 € umgewandelt werden; der Höchstbetrag für die steuer- und sozialversicherungsfreie Entgeltumwandlung liegt bei 2.688 €. Bei Neuzusagen ab 1. Januar 2005 können zusätzlich Beiträge bis zu einer Höhe von 1.800 € steuerfrei, aber sozialversicherungspflichtig umgewandelt werden.
Für die Riester-Förderung ergeben sich keine Änderungen. Hier bleibt es für die Gewährung der vollen staatlichen Zulagen bei einem Mindestbeitrag von 4 % des sozialversicherungspflichtigen Vorjahresentgeltes – vermindert um die staatlichen Zulagen (Grundzulage 154 €, für unter 25-Jährige einmalig 354 €; Kinderzulage für bis 31.12.2007 geborene Kinder 185 €, für ab 01.01.2008 geborene Kinder 300 €).
Eine evtl. Anpassung der Beiträge zur Freiwilligen Versicherung obliegt den Versicherten. Dazu bedarf es einer entsprechenden Mitteilung an die Personalabteilung. Hierfür steht ein Formular zur Verfügung. Der Arbeitgeber überweist dann den geänderten Betrag an die ZVK.