(1) Versicherungsfrei sind Beschäftigte, die
a) bis zum Beginn der Mitgliedschaft ihres Arbeitgebers bei der Kasse oder
einer anderen Zusatzversorgungseinrichtung im Sinne von § 27 Abs. 1 nach
einem Tarifvertrag, einer Ruhelohnordnung oder einer entsprechenden
Bestimmung für den Fall der Dienstunfähigkeit oder des Erreichens einer
Altersgrenze eine Anwartschaft oder einen Anspruch auf eine vom Arbeitgeber
zu gewährende lebenslängliche Versorgung und Hinterbliebenenversorgung
auf der Grundlage des nach der Regelung ruhegeldfähigen Arbeitsentgelts
und der Dauer der Dienstjahre, Betriebszugehörigkeit oder dgl. haben,
b) eine Anwartschaft oder einen Anspruch auf lebenslängliche Versorgung
nach beamten- oder soldatenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen oder
entsprechenden kirchenrechtlichen Regelungen mindestens in Höhe der
beamtenrechtlichen Mindestversorgungsbezüge haben und denen
Hinterbliebenversorgung gewährleistet ist,
c) für das bei dem Mitglied bestehende Arbeitsverhältnis aufgrund gesetzlicher,
tariflicher oder vertraglicher Vorschrift einer anderen
Zusatzversorgungseinrichtung (Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen,
Versorgungsanstalt der deutschen Kulturorchester, Bahnversicherungsanstalt
Abteilung B oder einer gleichartigen Versorgungseinrichtung) angehören
müssen,
d) bei der Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen oder der Versorgungsanstalt
der deutschen Kulturorchester freiwillig weiterversichert sind, und zwar auch
dann, wenn diese freiwillige Weiterversicherung später als drei Monate nach
Aufnahme des Arbeitsverhältnisses bei dem Mitglied der Kasse endet,
e) Rente wegen Alters nach §§ 35 bis 40 bzw. §§ 235 bis 238 SGB VI als Vollrente
erhalten oder erhalten haben oder bei denen der Versicherungsfall der
Betriebsrente wegen Alters nach § 43 Satz 2 i.V.m. § 31 oder einer
entsprechenden Vorschrift der Satzung einer Zusatzversorgungseinrichtung im
Sinne von § 27 Abs. 1 eingetreten ist.
f) eine Übergangszahlung nach § 46 Nr. 4 TVöD BT-V (VKA) beziehungsweise eine
Übergangsversorgung nach den tarifvertraglichen Vorgängerregelungen
erhalten,
g) mit Rücksicht auf ihre Zugehörigkeit zu einem ausländischen System der
sozialen Sicherung nicht der Pflichtversicherung in der gesetzlichen
Rentenversicherung unterliegen und sich dort auch nicht freiwillig versichert
haben,
h) ihre Rentenanwartschaften aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder einem
sonstigen Alterssicherungssystem auf ein Versorgungssystem der europäischen
Gemeinschaften oder ein Versorgungssystem einer europäischen Einrichtung
(z. B. Europäisches Patentamt, Europäisches Hochschulinstitut, Eurocontrol)
übertragen haben,
i) im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV geringfügig beschäftigt sind,
j) aufgrund einer Mitgliedschaft bei einer berufsständischen
Versorgungseinrichtung von der Versicherungspflicht auf ihren Antrag nach § 17
Abs. 3 Buchstabe e der Satzung in der am 31. Dezember 2001 maßgebenden
Fassung befreit wurden,
k) als Beschäftigte eines Mitglieds eines der Vereinigung der kommunalen
Arbeitgeberverbände angehörenden Arbeitgeberverbandes nicht unter den
Personenkreis des § 1 des Tarifvertrages über die zusätzliche Altersvorsorge
der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes – Altersvorsorge-TV-Kommunal –
(ATV-K) fallen oder als Beschäftigte eines sonstigen Mitglieds nicht unter den
Personenkreis dieser Vorschrift fallen würden, wenn das Mitglied diesen
Tarifvertrag anwenden würde, es sei denn, dass die Teilnahme an der
Zusatzversorgung durch den Arbeitsvertrag vereinbart ist,
l) für die Dauer ihrer freiwilligen Mitgliedschaft beim Versorgungswerk der Presse
auf ihren schriftlichen Antrag von der Pflicht zur Versicherung befreit worden sind;
wird der Antrag spätestens zwölf Monate nach Beginn der Pflicht zur Versicherung
gestellt, gilt die Pflichtversicherung als nicht entstanden,
m) in einem befristeten Arbeitsverhältnis mit einer wissenschaftlichen Tätigkeit an
Hochschulen oder Forschungseinrichtungen eingestellt werden, bisher nicht in
der Zusatzversorgung pflichtversichert waren und auf ihren Antrag vom Mitglied
von der Pflicht zur Versicherung befreit worden sind, weil sie wegen der Dauer
der Befristung die Wartezeit nach § 32 Abs. 1 nicht erfüllen können, oder
n) bei einem Arbeitgeber beschäftigt sind, dessen Mitgliedschaft zur Durchführung
der Entgeltumwandlung auf den Abrechnungsverband der freiwilligen
Versicherung beschränkt ist.
(2) Wird in den Fällen von Absatz 1 Buchstabe m das Arbeitsverhältnis verlängert oder fortgesetzt, beginnt die Pflichtversicherung mit dem Ersten des Monats, in dem die Verlängerung oder Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses über fünf Jahre hinaus vereinbart wurde; eine rückwirkende Pflichtversicherung von Beginn des Arbeitsverhältnisses an ist ausgeschlossen.
(3) 1Arbeitnehmer eines Mitglieds, die nach dem bis zum 31. Dezember 1966 geltenden Satzungsrecht von der Zusatzversicherungspflicht ausgenommen und nicht durch den Arbeitgeber freiwillig versichert waren oder die von der Zusatzversicherung ausgeschlossen waren oder hinsichtlich deren das Mitglied von der Pflicht zur Anmeldung befreit worden ist, sind für das zum 1. Januar 1967 bestehende Arbeitsverhältnis versicherungsfrei, solange das Arbeitsverhältnis zu den bisherigen Bedingungen bestehen bleibt. 2Ändern sich die Bedingungen des Arbeitsverhältnisses so, dass nach der am 31. Dezember 1966 geltenden Satzung Zusatzversicherungspflicht eingetreten wäre, so tritt Versicherungspflicht ein, wenn die sonstigen Voraussetzungen erfüllt sind. 3Satz 1 gilt nicht, wenn die Versicherungsfreiheit ursprünglich nur darauf beruhte, dass der/die Arbeitnehmer/in eine für die Zusatzversicherungspflicht maßgebende Altersgrenze noch nicht erreicht hat.
(4) 1Hat ein Arbeitgeber, dessen Mitgliedschaft bei der Kasse nach dem 31. Dezember 1966 beginnt, die Zusatzversorgung einer/eines Beschäftigten bis zum Erwerb der Mitgliedschaft im Wege der Versicherung bei einem Lebensversicherungsunternehmen durchgeführt, so ist diese/dieser Beschäftigte für das beim Erwerb der Mitgliedschaft bestehende Beschäftigungsverhältnis versicherungsfrei. 2Ändern sich die Bedingungen des Beschäftigungsverhältnisses so, dass nach der zum Erwerb der Mitgliedschaft gültigen Satzung Zusatzversicherungspflicht eingetreten wäre, so tritt die Versicherungspflicht ein, wenn die sonstigen Voraussetzungen erfüllt sind. 3Die Versicherungspflicht tritt – sofern die sonstigen Voraussetzungen erfüllt sind – ein, wenn die/der Beschäftigte sich innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Erwerb der Mitgliedschaft gegenüber dem Arbeitgeber schriftlich erklärt, dass sie/er an der Zusatzversicherung teilnehmen wolle. 4Die Versicherungspflicht beginnt mit dem Ersten des auf den Antragseingang folgenden Monats.