Maßgeblich für die Berechnung des Ruhegehalts sind die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge und die ruhegehaltfähige Dienstzeit.
Die Berechnungsformel lautet:
Ruhegehalt = ruhegehaltfähige Dienstbezüge x Anpassungsfaktor x Ruhegehaltssatz (ruhegehaltfähige Dienstzeit x 1,79375).
Der Ruhegehaltssatz beträgt höchstens 71,75 % und mindestens 35 % (amtsabhängiges Mindestruhegehalt). Ist das amtsabhängige Mindestruhegehalt niedriger als das amtsunabhängige Mindestruhegehalt, so wird dieses anstelle des amtsabhängigen gewährt. Das amtsunabhängige Mindestruhegehalt beträgt für Versorgungsberechtigte nach dem Hess. Beamtenversorgungsgesetz 62 % der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A6. Für Versorgungsberechtigte, für die das Versorgungsrecht des Landes Rheinland-Pfalz gilt, beträgt das amtsunabhängige Mindestruhegehalt 65 % aus der Stufe 7 der Besoldungsgruppe A4, zuzüglich 31,96 €.
Beispiel: 40 Jahre ruhegehaltfähige Dienstzeit x 1,79375 = 71,75 %
Der Ruhegehaltssatz kann unter bestimmten Voraussetzungen vorübergehend erhöht werden. Hierzu ist allerdings ein entsprechender Antrag der Beamtin oder des Beamten an den Dienstherrn zu richten.
Ruhegehaltfähige Dienstbezüge sind
Die Dienstbezüge aus einem Beförderungsamt sind in der Regel nur versorgungswirksam, wenn sie mindestens zwei Jahre bezogen wurden.
Ruhegehaltfähige Dienstzeiten sind u. a.
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