Erleidet eine Beamtin oder ein Beamter einen Dienstunfall, so hat sie/er einen Anspruch auf Unfallfürsorge.
Zum Dienst gehören auch
Dienstunfälle sind nach dem Hessischen Beamtenversorgungsgesetz innerhalb einer Ausschlussfrist von einem Jahr nach dem Eintritt des Unfalls bei dem Dienstvorgesetzten des Verletzten zu melden. Dieser hat den Unfall sofort zu untersuchen. Die oberste Dienstbehörde entscheidet, ob ein Dienstunfall vorliegt. Hat ein Dritter den Unfall schuldhaft herbeigeführt, gehen evtl. Schadensersatzansprüche auf den Dienstherrn über.
Nach dem Landesbeamtenversorgungsgesetz des Landes Rheinland-Pfalz beträgt die Meldefrist zwei Jahre.
Die Unfallfürsorge umfasst u. a. folgende Leistungen:
Die nach diesem Gesetz gewährten Unfallfürsorgeleistungen sind vorrangig vor entsprechenden Leistungen einer Beihilfeverordnung oder Leistungen aus einer Krankenversicherung abzurechnen.
Sofern der Körperschaden nicht folgenlos ausheilt und die Beamtin oder der Beamte in ihrer/seiner Erwerbsfähigkeit länger als sechs Monate mit einem Grad von mindestens 25 eingeschränkt bleibt, wird ein Unfallausgleich gewährt.
Die Höhe des Unfallausgleichs ist abhängig vom Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit.
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