Anspruch auf Versorgungsbezüge haben nach dem Hess. Beamtenversorgungsgesetz (HBeamtVG):
Die Beamtin oder der Beamte muss grundsätzlich eine Dienstzeit von mindestens fünf Jahren abgeleistet haben (Wartezeit). Beamtendienstzeiten, Grundwehrdienst- bzw. Zivildienstzeiten und ggf. auch Zeiten in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst werden für die Erfüllung der Wartezeit berücksichtigt.
Beamtinnen und Beamte, die Anspruch auf Versorgungsbezüge nach dem Versorgungsrecht des Landes Rheinland-Pfalz haben, erreichen die gesetzliche Altersgrenze in der Regel mit dem 67. Lebensjahr und können auf Antrag mit Vollendung des 63. Lebensjahres in den Ruhestand versetzt werden.
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