vom 17. Dezember 2019
Sehr geehrte Damen und Herren,
nachstehend informieren wir Sie zu den obengenannten Themen.
Der Verwaltungsausschuss der Zusatzversorgungskasse hat in seiner Sitzung am 1. Oktober 2019 die 15. Änderung der Satzung beschlossen.
Schwerpunkt dieser Satzungsänderung ist die Neuregelung der Vorschriften zum Ausgleichsbetrag. Daneben wurde aufgrund der Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 10. Januar 2018 (IV ZR 262/16) die Regelung zur Behandlung des Quasisplitting im Eheversorgungsausgleich neu gefasst.
Die Satzungsänderung sowie die vollständige Satzung in der aktuellen Fassung finden Sie auf unserer Internetseite im Servicebereich unter der Rubrik Satzung.
Die Bundesregierung hat einen Gesetzesentwurf zur Einführung eines Freibetrages in der gesetzlichen Krankenversicherung zur Förderung der betrieblichen Altersversorgung zum 1. Januar 2020 beschlossen.
Demnach gilt für Leistungen der betrieblichen Altersversorgung ein monatlicher Freibetrag (§ 226 SGB V). Dieser ist gleichermaßen auf monatliche Zahlungen und bei der Verbeitragung von einmaligen Kapitalauszahlungen anzuwenden. Versicherungspflichtige Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung werden dadurch ganz oder teilweise von Beiträgen entlastet. Die monatlichen Gesamteinnahmen aus Betriebsrenten werden damit bis zu einem Betrag von einem Zwanzigstel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 SGB IV beitragsfrei gestellt. Ein Zwanzigstel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 SGB IV beträgt 159,25 € im Jahr 2020. Dieser Freibetrag steigt folglich parallel zur Bezugsgröße und damit in etwa mit der durchschnittlichen Lohnentwicklung an.
Von der geplanten Änderung ist die Pflegeversicherung nicht betroffen.
Nach dem Inkrafttreten der geplanten Neuregelung muss diese technisch umgesetzt werden. Es ist bereits heute absehbar, dass dies nicht für die Zahlungen ab Januar 2020 gelingen wird. Die vom Freibetrag profitierenden Rentner erhalten dann rückwirkend die zu viel gezahlten Beiträge aus ihrer Betriebsrente erstattet.
Wir weisen darauf hin, dass unser Konto 541087 (IBAN DE77 5085 0150 0000 5410 87) bei der Sparkasse Darmstadt zum Jahresende 2019 geschlossen wird.
Daher bitten wir für Zahlungen, die die Pflichtversicherung im Abrechnungsverband I betreffen, unsere Konten bei der
Helaba DE82 5005 0000 5093 4400 05 oder
Postbank DE81 5001 0060 0001 5966 04 zu verwenden.
Für Zahlungen, die die Pflichtversicherung im Abrechnungsverband II betreffen, bitten wir das Konto DE37 5005 0000 5093 4400 39 bei der Helaba zu verwenden.
Das Konto für die Freiwillige Versicherung 686778 (IBAN DE61 5085 0150 0000 6867 78) bleibt weiterhin bestehen!
Auszubildende, die unter den Tarifvertrag für Auszubildende des öffentlichen Dienstes (TVAöD) fallen, unterliegen gemäß § 18 Abs. 1 Satz 3 i. V. m. § 22 unserer Satzung der Versicherungspflicht.
Im Rahmen der Tarifeinigung vom 30. Oktober 2018 wurden nun Auszubildende in betrieblich-schulischen Gesundheitsberufen als
in den Geltungsbereich des Tarifvertrages für Auszubildende des öffentlichen Dienstes – Besonderer Teil Pflege (TVAöD-Pflege) aufgenommen.
Daher sind diese Auszubildenden, deren Ausbildungsverhältnis ab dem 1. Januar 2019 begonnen hat, zur Pflichtversicherung anzumelden. Zu diesem Zeitpunkt bereits bestehende Ausbildungsverhältnisse sind hiervon ausgenommen.
Durch das Teilhabechancengesetz wurden zum 1. Januar 2019 zwei neue Fördermöglichkeiten für Langzeitarbeitslose in das Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) aufgenommen.
Geförderte Arbeitsverhältnisse nach § 16e Abs. 1 Satz 1 SGB II (Eingliederung von Langzeitarbeitslosen) und § 16i SGB II (Teilhabe am Arbeitsmarkt) unterliegen gemäß Rundschreiben R 37/2019 der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) vom 6. März 2019 der Versicherungspflicht in der Zusatzversorgung, sofern die sonstigen satzungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
Nicht versicherungspflichtig sind weiterhin Beschäftigte,
In diesen Fällen ist eine Anmeldung zur Pflichtversicherung nur möglich, wenn die Teil-nahme an der Zusatzversorgung im Arbeitsvertrag vereinbart wurde.
Wenn Sie noch Fragen haben können Sie uns gerne anrufen.
Wir bedanken uns auf diesem Wege bei Ihnen für die gute und vertrauensvolle Zusammenarbeit im zu Ende gehenden Jahr.
Ihnen und Ihren Familien wünschen wir besinnliche Weihnachtsfeiertage sowie ein gesundes, glückliches und erfolgreiches Jahr 2020.
Mit freundlichen Grüßen
gez.
Taube
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