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Energiepreispauschale für versorgungsberechtigte Personen in Hessen

Das Land Hessen hat am 17. Oktober 2022 beschlossen, die Energiepreispauschale von 300,00 € auch versorgungsberichtigten Personen im Land Hessen zu gewähren.

Die Energiepreispauschale erhalten grundsätzlich alle versorgungsberechtigten Personen, die am 1. Dezember 2022 Anspruch auf Versorgung (Ruhegehalt, Witwen-/oder Witwergeld, Waisengeld) nach dem Hessischen Beamtenversorgungsgesetz (HBeamtVG) haben und im Inland leben.

Besteht daneben Anspruch auf die Energiepreispauschale aufgrund eines Rentenbezugs oder eines neueren Versorgungsbezugs, ist dieser Anspruch vorrangig, d. h. in diesen Fällen steht die Energiepreispauschale nur vom Rentenversicherungsträger oder dem Versorgungsträger des neueren Versorgungsbezugs zu.

Die Energiepreispauschale ist steuerpflichtig, aber sozialversicherungsfrei und nicht pfändbar.

Die Auszahlung soll möglichst im Dezember 2022 erfolgen. Aufgrund der kurzzeitigen Vorbereitungszeit ist abzusehen, dass eine Auszahlung frühestens mit den Versorgungsbezügen für den Monat Januar erfolgen kann, also es erst Ende Dezember zu Auszahlung kommt.

Für den Fall, dass erst nachträglich Tatsachen bekannt werden, nach denen die Empfängerinnen und Empfänger einer Energiepreispauschale aufgrund von Ausschlussgründen nicht anspruchsberechtigt waren, steht die Zahlung der Energiepreispauschale unter dem Vorbehalt der Rückforderung.