Heilkur

Beihilfefähige Aufwendungen bei einer Heilkur 

Eine Heilkur ist eine Kur, die unter ärztlicher Leitung nach einem Kurplan in einem Heilkurort durchgeführt wird, der in dem vom für das Beihilferecht zuständigen Ministerium bekannt gegebenen Heilkurorteverzeichnis enthalten ist; die Unterkunft muss sich im Kurort befinden und ortsgebunden sein.

Zur Erhaltung der Dienstfähigkeit sind den im Dienst stehenden Beihilfeberechtigten Beihilfen zu den besonderen Kosten einer Heilkur zu gewähren, wenn diese Heilkur nach amts- oder vertrauensärztlichem Gutachten notwendig ist und die Beihilfefähigkeit vor Beginn von der Festsetzungsstelle anerkannt wird.

Neben den allgemein beihilfefähigen Aufwendungen für z. B. ärztliche Behandlungen, Heilbehandlungen, die Versorgung mit Arzneimitteln sind zusätzlich die Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung, Fahrtkosten, die Kurtaxe und den ärztlichen Schlussbericht beihilfefähig.

Da die Heilkur zur Erhaltung der Dienstfähigkeit dient, steht für berücksichtigungsfähige Angehörige keine Beihilfe zu den zusätzlichen Aufwendungen zu. Beihilfeberechtigte Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger erhalten hierzu ebenfalls keine Beihilfe.

Wiederholungskuren sind nicht beihilfefähig, wenn im laufenden oder in den drei vorangegangenen Kalenderjahren bereits eine als beihilfefähig anerkannte stationäre Rehabilitationsmaßnahme oder Heilkur durchgeführt und beendet worden ist. Bei schweren Erkrankungen sind Ausnahmen möglich.

Die Anerkennung der Beihilfefähigkeit erlischt, wenn die Behandlung nicht innerhalb von vier Monaten nach der Bekanntgabe des Anerkennungsbescheides begonnen wird.

Recht Hessen

Beihilfefähig sind die Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung für höchstens 23 Kalendertage einschließlich der Reisetage bis zum Betrag von 16 € täglich, für Begleitpersonen von schwerbehinderten Menschen, deren Notwendigkeit behördlich festgestellt ist, bis zum Betrag von 13 € täglich.

Recht Rheinland-Pfalz

Beihilfefähig sind die Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung für höchstens 23 Kalendertage einschließlich der Reisetage bis zum Betrag von 16 € täglich, für Begleitpersonen von schwerbehinderten Menschen, deren Notwendigkeit behördlich festgestellt ist, bis zum Betrag von 12,50 € täglich.

Es können bis zu 30 Kalendertage einschließlich der Reisetage als beihilfefähig anerkannt werden, wenn sich aus dem amts- oder vertrauensärztlichen Gutachten ergibt, dass eine längere Kurdauer aus gesundheitlichen Gründen zwingend erforderlich ist. 

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