Unfallfürsorge

Die Versorgung durch die Unfallfürsorge

Erleidet eine Beamtin oder ein Beamter einen Unfall im Zusammenhang mit seiner dienstlichen Tätigkeit, so hat sie oder er einen Anspruch auf Unfallfürsorge.

Zum Dienst gehören:

  • Dienstreisen, Dienstgänge und die dienstliche Tätigkeit am Bestimmungsort
  • die Teilnahme an dienstlichen Veranstaltungen
  • Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst oder in dem ihm gleichstehenden Dienst, zu deren Übernahme die Beamtin oder der Beamte verpflichtet ist

Dienstunfälle sind nach dem Hessischen Beamtenversorgungsgesetz innerhalb einer Ausschlussfrist von einem Jahr nach dem Eintritt des Unfalls bei dem Dienstvorgesetzten des Verletzten zu melden. Dieser hat den Unfall sofort zu untersuchen. Die oberste Dienstbehörde entscheidet, ob ein Dienstunfall vorliegt. Hat ein Dritter den Unfall schuldhaft herbeigeführt, gehen Schadensersatzansprüche auf den Dienstherrn über. Nach dem Landesbeamtenversorgungsgesetz des Landes Rheinland-Pfalz beträgt die Meldefrist zwei Jahre.

Die Unfallfürsorge umfasst u. a. folgende Leistungen:

  • die notwendige ärztliche Behandlung und Versorgung mit Arznei- und anderen Heilmitteln
  • den stationären Krankenhausaufenthalt
  • stationäre Rehabilitationsmaßnahmen (Sanatoriumsaufenthalte) und Heilkuren

Die nach diesem Gesetz gewährten Unfallfürsorgeleistungen sind vorrangig vor entsprechenden Leistungen einer Beihilfeverordnung oder Leistungen aus einer Krankenversicherung abzurechnen.

Zusätzlich zu der Erstattung von Heilbehandlungskosten kann es zur Gewährung eines Unfallausgleichs kommen.

Unfallausgleich Recht Hessen

Verursacht der Dienstunfall einen Grad der Schädigungsfolgen von mindestens 20 für länger als sechs Monate, so erhält die oder der Verletzte, solange dieser Zustand andauert, neben den Dienstbezügen, den Anwärterbezügen oder dem Ruhegehalt auf Antrag einen Unfallausgleich.

Unfallausgleich Recht Rheinland-Pfalz

Ist die oder der Verletzte infolge des Dienstunfalls in der Erwerbsfähigkeit länger als sechs Monate um mindestens 25 % beschränkt, so wird, solange dieser Zustand andauert, neben den Dienstbezügen, den Anwärterbezügen oder dem Ruhegehalt ein Unfallausgleich in Höhe der Grundrente nach § 31 Abs. 1 bis 3 des Bundesversorgungsgesetzes gewährt.

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