Dauernde Pflege

Dauernde Pflegebedürftigkeit

Beihilfeberechtigte Personen und berücksichtigungsfähige Angehörige sind pflegebedürftig, wenn sie gesundheitlich bedingte Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten aufweisen und deshalb der Hilfe durch andere bedürfen. Erforderlich ist, dass sie die körperlichen, kognitiven oder psychischen Beeinträchtigungen oder gesundheitlich bedingte Belastungen oder Anforderungen nicht selbstständig kompensieren oder bewältigen können. Die Pflegebedürftigkeit muss auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate bestehen.

Eine Beihilfe zu  Aufwendungen der dauernden häuslichen, teilstationären oder stationären Pflege kann nur gewährt werden, wenn die beihilfeberechtigte Person oder die oder der berücksichtigungsfähige Angehörige pflegebedürftig ist und von der privaten oder sozialen Pflegeversicherung einem Pflegegrad zugeordnet wurde . 

Bei stationärer Pflegebedürftigkeit wird ggf. zusätzlich eine Beihilfe zu den Investitions- und Unterkunftskosten der Pflegeeinrichtung gewährt. Die Zahlung der zusätzlichen Beihilfe ist abhängig von den Einkünften der oder des Beihilfeberechtigten und ggf. dessen oder deren berückichtigungsfähigen Angehörigen.

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