Häufig gestellte Fragen
Häufig gestellte Fragen
Der Versicherungspflicht unterliegen Beschäftigte, die mindestens 17 Jahre alt sind und bis zum Erreichen der individuellen abschlagsfreien Regelaltersgrenze die Wartezeit von 60 Umlagemonaten noch erfüllen können.
Für die Pflichtversicherung wird ein Abrechnungsverband I und II geführt.
Im Abrechnungsverband I ist vom zusatzversorgungspflichtigen Entgelt eine Umlage in Höhe von 6,2 % zu zahlen. Davon trägt der Arbeitgeber 5,7 % und der Arbeitnehmer 0,5 %. Darüber hinaus erhebt die ZVK vom Arbeitgeber ein Sanierungsgeld von zurzeit 2,3 %.
Im kapitalgedeckten Abrechnungsverband II sind Beiträge in Höhe von insgesamt 6,5 % des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts zu zahlen. Vom Pflichtbeitrag in Höhe von 6,01 % trägt der Arbeitgeber 5,61 % und der Arbeitnehmer 0,4 %. Daneben wird vom Arbeitgeber ein Sonderzuschlag von 0,49 % erhoben.
Wechseln Sie zu einem Arbeitgeber, der bei unserer Kasse Mitglied ist, wird die Versicherung fortgeführt.
Nehmen Sie eine Beschäftigung bei einem Arbeitgeber im Zuständigkeitsbereich einer anderen kommunalen oder kirchlichen Zusatzversorgungskasse auf, werden Ihre Betriebsrentenanwartschaften dorthin übergeleitet. Mit der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) wird keine Überleitung durchgeführt. Hier werden die Versicherungszeiten für die Erfüllung der Wartezeit nur gegenseitig anerkannt. Für die Überleitung bzw. die Anerkennung ist jeweils ein Antrag bei der neu zuständigen Zusatzversorgungseinrichtung erforderlich. Unser Antragsformular finden Sie hier.
Zeiten des gesetzlichen Mutterschutzes, also in der Regel 6 Wochen vor und 8 Wochen nach der Geburt, werden wie Versicherungszeiten mit Umlagemonaten und einem fiktiven zusatzversorgungspflichtigen Entgelt entsprechend einer Entgeltfortzahlung behandelt. Damit werden sie für die Wartezeiterfüllung berücksichtigt.
Seit dem 1. Januar 2012 werden die Mutterschutzzeiten automatisch vom Arbeitgeber gemeldet. Mutterschutzzeiten vor 2012 können nur auf schriftlichen Antrag der Versicherten oder Rentnerin anerkannt werden. Das Antragsformular finden Sie hier. Für die Bearbeitung ist ein Nachweis beizufügen, aus dem Beginn und Ende der Mutterschutzzeit entnommen werden können (z. B. Versicherungsverlauf der gesetzlichen Rentenversicherung, Bescheinigung der Krankenkasse über die Zahlung des Mutterschaftsgeldes).
Durch die Berücksichtigung der Mutterschutzzeiten kann sich die Höhe Ihrer Anwartschaft oder Betriebsrente geringfügig erhöhen. Verschlechterungen ergeben sich aber nicht.
Ab 1. Januar 2002 werden während der Elternzeit, in der kein Entgelt bezogen wird, Versorgungspunkte aus einem fiktiven Entgelt von 500 € pro Monat und Kind berücksichtigt, jedoch höchstens 36 Kalendermonate je Kind. Im Gegensatz zur Mutterschutzzeit gilt die Elternzeit nicht als Umlagemonat und wird damit auch nicht für die Wartezeiterfüllung berücksichtigt.
Wenn Ihr Beschäftigungsverhältnis geendet hat und Sie künftig nicht mehr im öffentlichen Dienst arbeiten werden, können Sie sich unter der Voraussetzung, dass die Wartezeit von 60 Umlagemonaten nicht erfüllt ist, die von Ihnen selbst getragenen Beitragsanteile erstatten lassen. Den Antrag auf Beitragserstattung können Sie bis zur Vollendung Ihres 69. Lebensjahres stellen. Das Antragsformular finden Sie hier.
Die Versicherten der ZVK erhalten jedes Jahr einen Nachweis über den Stand der insgesamt erworbenen Anwartschaft auf Betriebsrente wegen Alters.
Der Messbetrag ist der versicherungsmathematisch festgelegte Wert eines Versorgungspunktes. Er beträgt 4 €.
Die ZVK gewährt auf Antrag eine Betriebsrente, wenn eine gesetzliche Rente gezahlt wird und die Wartezeit von 60 Monaten erfüllt ist. Die Wartezeit entfällt, wenn ein Arbeitsunfall Ursache für die Rentengewährung ist.
Bei vorzeitiger Inanspruchnahme wird die Betriebsrente entsprechend den Abschlägen in der gesetzlichen Rentenversicherung um 0,3 % pro Monat gekürzt, höchstens jedoch um 10,8 %.
Bei Erwerbsminderung werden für jedes Jahr bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres Versorgungspunkte hinzugerechnet. Berechnungsgrundlage ist das durchschnittliche monatliche Entgelt der letzten drei Jahre.
Die Informationen beziehen sich auf die Tarife 2009, 2009 - U und 2016 der Freiwilligen Versicherung. Für Fragen zum alten Tarif 2002 für Vertragsabschlüsse bis 31. Dezember 2009 erteilen wir Ihnen gerne telefonisch unter 06151 706-309, -319 oder -260 weitere Auskünfte.
Die Freiwillige Versicherung kann von allen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern (auch Auszubildenden) sowie von jedem ZVK-Mitglied für seine Beschäftigten abgeschlossen werden.
Ja, die Fortführung kann innerhalb einer Ausschlussfrist von drei Monaten nach Ende der Beschäftigung beantragt werden.
Aus den bereits gezahlten Beiträgen besteht eine unverfallbare Anwartschaft. Hieraus kann, unabhängig von einem Rentenbezug aus der gesetzlichen Rentenversicherung, ab dem 62. Lebensjahr eine Altersrente bezogen werden.
Die Freiwillige Versicherung umfasst die Altersrente, Erwerbsminderungsrente und Hinterbliebenenrente.
Der Messbetrag ist der versicherungsmathematisch festgelegte Wert eines Versorgungspunktes. Er beträgt 4 €.
Bei vorzeitiger Inanspruchnahme wird die Altersrente für jeden Monat des Rentenbezugs vor Vollendung des 65. Lebensjahres um 0,5 % gekürzt. Bei Inanspruchnahme nach Vollendung des 65. Lebensjahres erhöht sich die Altersrente für jeden Monat um 0,5 %.
Wird die staatliche Förderung (Entgeltumwandlung, Riester-Förderung) genutzt, gilt das Prinzip der nachgelagerten Besteuerung. Das heißt, die Rente wird später voll versteuert. Ohne staatliche Förderung wird die Rente nur mit dem Ertragsanteil versteuert.
Leistungen aus der betrieblichen Altersversorgung unterliegen grundsätzlich der Kranken- und Pflegeversicherungspflicht. Rentenanteile, die auf riestergeförderten Beiträgen und Zulagen beruhen, sind jedoch von der Beitragspflicht zur Kranken- und Pflegeversicherung ausgenommen.
Entgeltumwandlung beruht auf einer Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer über die Einzahlung eines Teils der Bruttobezüge in die betriebliche Altersversorgung. Der hier investierte Arbeitslohn ist im Rahmen der gesetzlichen Höchstgrenzen steuer- und sozialversicherungsfrei.
Beschäftigte, die in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert sind, haben einen gesetzlichen Anspruch auf Entgeltumwandlung. Beschäftigte mit berufsständischer Versorgung können mit ihrem Arbeitgeber Entgeltumwandlung vereinbaren.
Für das Jahr 2024 muss mindestens Entgelt in Höhe von 265,13 € umgewandelt werden. Steuerfrei können im Jahr 2024 maximal 7.248 € umgewandelt werden. Der Höchstbetrag für die sozialversicherungsfreie Entgeltumwandlung liegt im Jahr 2024 bei 3.624 €.
Im Rahmen der Riester-Förderung werden vom Arbeitnehmer zur Altersvorsorge eingezahlte Beiträge vom Staat durch Zulagen und/oder Sonderausgabenabzug gefördert.
Die Freiwillige Versicherung der ZVK ist ein Produkt der betrieblichen Altersversorgung und erfüllt die Voraussetzungen der Riester-Förderung.
Förderberechtigt sind insbesondere:
- Rentenversicherungspflichtige Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer und Auszubildende
- Wehr- und Zivildienstleistende
- Kinder Erziehende während der Kindererziehungszeiten (maximal 3 Jahre je Kind)
- Geringfügig Beschäftigte ("Mini-Jobs"), die auf die Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Rentenversicherung verzichtet haben
Der Staat zahlt eine Grundzulage und für jedes Kind, für das Kindergeld bezogen wird, eine Kinderzulage. Die Grundzulage beträgt 175 €, die Kinderzulage pro Kind 185 € (Geburt bis 31. Dezember 2007) bzw. 300 € (Geburt ab 1. Januar 2008).
Unmittelbar Zulageberechtigte, die zu Beginn des Beitragsjahres das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, erhalten einmalig eine um 200 € erhöhte Grundzulage. Wenn sie den erforderlichen Mindesteigenbeitrag zahlen, erhalten sie also statt 175 € eine Grundzulage von 375 €. Für die volle Zulage ist ein jährlicher Beitrag von 4 % des sozialversicherungspflichtigen Vorjahresentgeltes zu entrichten. Wird ein geringerer Beitrag gezahlt, wird die Zulage entsprechend gekürzt.
Ja. Es ist mindestens der sogenannte Sockelbetrag von 60 € zu zahlen, auch wenn der errechnete Mindesteigenbeitrag darunter liegt.
Der Versicherungsnachweis gibt Auskunft über die bis 31. Dezember des Vorjahres vom Arbeitgeber gemeldeten Versicherungszeiten und Entgelte für die Pflichtversicherung bzw. die abgeführten Beiträge für die Freiwillige Versicherung und die insoweit erworbenen Versorgungspunkte.
Daneben ist die Höhe der bis zu diesem Zeitpunkt zu erwartenden monatlichen Betriebsrente (Altersrente) ausgewiesen.
Durch die Reform der gesetzlichen Rentenversicherung werden deren Leistungen spürbar sinken. Entsprechende Aufklärung und die Planung der persönlichen Altersvorsorge sind daher unverzichtbar.
Mit dem Versicherungsnachweis informieren wir unsere Versicherten über den Stand der bis zum 31. Dezember des Vorjahres erreichten Betriebsrente (Altersrente). Wenn das Vorjahr vollständig mit Entgelt belegt war, erhalten Pflichtversicherte in Anlehnung an die Renteninformation der Deutschen Rentenversicherung eine Hochrechnung ihrer Betriebsrente auf die individuelle abschlagsfreie Regelaltersgrenze. Die Berechnung beruht auf dem Vorjahresentgelt. Sie unterstellt eine durchgehende Pflichtversicherung mit gleich bleibendem Entgelt und kann daher nur als grober Anhaltspunkt für eine mögliche Entwicklung der Betriebsrente wegen Alters dienen.
Zusammen mit der Information des Rentenversicherungsträgers lässt sich damit die individuelle Versorgungssituation im Alter besser einschätzen.
Grundsätzlich erhalten alle zum Zeitpunkt der Erstellung Pflicht- bzw. freiwillig Versicherten den Versicherungsnachweis.
Der Versicherungsnachweis wird jährlich erstellt, sobald die Jahresabrechnung abgeschlossen ist.
Die dargestellte Betriebsrente entspricht der Altersrente zum Stand 31. Dezember 2023, wenn zu diesem Zeitpunkt der Versicherungsfall wegen Bezugs einer Regelaltersrente eingetreten wäre. In der Pflichtversicherung ist es zusätzlich erforderlich, dass die Mindestversicherungszeit von 60 Kalendermonaten erfüllt ist. Mögliche Abschläge wegen einer vorzeitigen Inanspruchnahme der Leistung sind nicht berücksichtigt. Die jährliche Mitteilung über den Stand der Betriebsrente (Versicherungsnachweis) ersetzt nicht die verbindliche Rentenberechnung zum Rentenbeginn.
Versicherte können innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Zugang des Schreibens schriftlich dem Arbeitgeber gegenüber beanstanden, dass dieser in der Pflichtversicherung die Entgelte nicht oder nicht vollständig an die ZVK gemeldet bzw. in der Freiwilligen Versicherung die Beiträge nicht oder nicht vollständig an die ZVK abgeführt hat. Nach Ablauf der Ausschlussfrist können keine Ansprüche auf Korrektur der Versorgungspunkte und der daraus resultierenden Rentenanwartschaften mehr geltend gemacht werden.
Diese Daten können im Regelfall der Gehaltsabrechnung entnommen werden.
Im Versicherungsnachweis wird das vom Arbeitgeber gemeldete zusatzversorgungspflichtige Entgelt dargestellt. Dieses entspricht im Wesentlichen dem steuerpflichtigen Arbeitslohn.
Abweichungen zum steuerpflichtigen und auch zum sozialversicherungspflichtigen Entgelt ergeben sich beispielsweise bei den vermögenswirksamen Leistungen, die nicht zum zusatzversorgungspflichtigen Entgelt zählen.
Das zusatzversorgungspflichtige Entgelt kann im Regelfall der Gehaltsabrechnung entnommen werden.
Versicherungszeiten, die bei einer anderen Zusatzversorgungseinrichtung zurückgelegt wurden, können im Rahmen einer Überleitung bei der ZVK berücksichtigt werden, wenn zwischen den betroffenen Zusatzversorgungseinrichtungen eine entsprechende Vereinbarung besteht und die/der Versicherte dies schriftlich beantragt.
Im Versicherungsnachweis für das Jahr 2023 sind Zeiten und Anwartschaften aus Überleitungen berücksichtigt, die im bescheinigten Jahr durchgeführt wurden. Später durchgeführte Überleitungen sind aus bilanztechnischen Gründen erst in der nächsten Mitteilung über den Stand des Versorgungskontos enthalten. Hierdurch entstehen den Versicherten keine Nachteile.
Die Versorgungspunkte in der Pflichtversicherung werden wie folgt berechnet:
Entgelt : 12.000 € x Altersfaktor (x Sonderfaktor) = Versorgungspunkte
Warum wird das vom Arbeitgeber gemeldete Entgelt durch 12.000 € geteilt?
Das für den jeweiligen Abschnitt gemeldete zusatzversorgungspflichtige Entgelt ist entsprechend den Vorgaben im Altersvorsorge-TV-Kommunal (ATV-K) zunächst durch 12 und anschließend durch das vorgegebene Referenzentgelt von 1.000 € zu teilen.
Zur Vereinfachung wurden diese beiden Berechnungsschritte in einen zusammengefasst.
Was ist der Altersfaktor?
Mit den Altersfaktoren wird die jährliche Verzinsung der Einzahlungen bis zum Rentenbeginn berücksichtigt. Je jünger die/der Versicherte ist, desto höher ist der Altersfaktor, da die Einzahlungen länger zinsbringend angelegt werden können. Maßgebend ist das Alter, das im jeweiligen Kalenderjahr erreicht wird.
Die Altersfaktoren können der Satzung entnommen werden.
Was ist unter dem „Sonderfaktor“ zu verstehen?
Die Versorgungspunkte werden mit einem sogenannten Sonderfaktor vervielfältigt, wenn
- vor dem 1. Januar 2003 Altersteilzeit vereinbart wurde, oder
- das Entgelt (unter bestimmten Voraussetzungen) eine festgelegte Obergrenze übersteigt.
Wie werden Mutterschutz- und Elternzeiten berücksichtigt?
Während einer Mutterschutz- oder Elternzeit ohne laufendes zusatzversorgungspflichtiges Entgelt werden Versorgungspunkte gutgeschrieben, obwohl kein Entgelt fließt.
Für einen Mutterschutzzeitraum ab 2012 meldet der Arbeitgeber ein fiktives Entgelt, das dem Entgelt während eines Erholungsurlaubs oder einer Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall entspricht. Mutterschutzzeiten vor 2012 werden nur auf Antrag der Versicherten berücksichtigt. Zeiten vor 2002 werden im Rahmen der Startgutschrift angerechnet. Falls sie zu einer Erhöhung der Rentenanwartschaft führen, wird die ursprüngliche Startgutschrift überrechnet und in einem der nächsten Versorgungskonten durch eine neue Startgutschrift ersetzt.
Für jeden vollen Kalendermonat, in dem das Arbeitsverhältnis wegen einer Elternzeit nach § 15 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes (begrenzt auf 36 Kalendermonate) ruht, werden Versorgungspunkte auf der Basis eines fiktiven monatlichen Entgelts von 500 € gutgeschrieben.
Die monatliche Betriebsrente (Altersrente) aus der Pflichtversicherung wird nach folgender Formel berechnet:
Versorgungspunkte x Messbetrag (4 €) = monatliche Betriebsrente
Was ist der Messbetrag?
Der Messbetrag von 4 € ist der im ATV-K festgelegte Wert eines Versorgungspunktes.
Hinweis: Im aktuellen Versicherungsnachweis können nur Zulagen berücksichtigt werden, die bis zum 31. Dezember des Vorjahres bei unserer Kasse gutgeschrieben wurden. Zulagen, die im laufenden Jahr für Vorjahre gutgeschrieben werden, sind im nächsten Versicherungsnachweis enthalten.
Die Versorgungspunkte im Tarif 2002 der Freiwilligen Versicherung werden wie folgt berechnet:
Beiträge bis 31. Dezember 2015:
Beitrag : 480 € x Altersfaktor (x Erhöhungsfaktor) = Versorgungspunkte
Beiträge ab 1. Januar 2016:
Beitrag : 1.200 € x Altersfaktor (x Erhöhungsfaktor) = Versorgungspunkte
Bei diesen Beträgen handelt es sich um die in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen für den Tarif 2002 vorgegebenen Regelbeiträge, durch die die Zahlungen für die Freiwillige Versicherung zu teilen sind.
Nein, die Altersfaktoren können den Allgemeinen Versicherungsbedingungen für den Tarif 2002 entnommen werden.
Ab dem 1. Januar 2016 ist zu unterscheiden zwischen den Altersfaktoren für die Ermittlung der voraussichtlichen Betriebsrente und den Altersfaktoren für die Garantieleistung. Im Versicherungsnachweis werden die für die voraussichtliche Betriebsrente ermittelten Versorgungspunkte dargestellt.
Die Freiwillige Versicherung umfasst neben der Altersversorgung auch Leistungen im Falle der Erwerbsminderung und eine Hinterbliebenenversorgung. Wurde auf die Mitversicherung der Erwerbsminderung und/oder der Hinterbliebenenversorgung verzichtet, erhalten die Versicherten Zuschläge auf ihre Versorgungspunkte, die mithilfe des Erhöhungsfaktors berechnet werden.
Die garantierte monatliche Betriebsrente (Altersrente) aus dem Tarif 2002 der Freiwilligen Versicherung wird nach folgender Formel berechnet:
Beiträge bis 31. Dezember 2015:
Versorgungspunkte x Messbetrag (4 €) x 75 % = monatliche Betriebsrente
Beiträge ab 1. Januar 2016:
Versorgungspunkte x Messbetrag (4 €) = monatliche Betriebsrente
Der Messbetrag von 4 € ist der im ATV-K festgelegte Wert eines Versorgungspunktes.
Die Versorgungspunkte in den Tarifen 2009 und 2009-U der Freiwilligen Versicherung werden wie folgt berechnet:
Beitrag : 1.200 € x Altersfaktor = Versorgungspunkte
Der Betrag von 1.200 € ist der in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Tarife 2009 und 2009-U vorgegebene Regelbeitrag, durch den die Zahlungen für die Freiwillige Versicherung zu teilen sind.
Nein, die Altersfaktoren können den Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Tarife 2009 und 2009-U entnommen werden.
Die monatliche Betriebsrente (Altersrente) aus den Tarifen 2009 und 2009-U der Freiwilligen Versicherung wird nach folgender Formel berechnet:
Versorgungspunkte x Messbetrag (4 €) = monatliche Betriebsrente
Die Freiwillige Versicherung umfasst neben der Altersversorgung und Leistungen im Falle der Erwerbsminderung auch eine Hinterbliebenenversorgung. Im Versicherungsnachweis wird die Altersrente ohne vereinbarte Hinterbliebenenversorgung ausgegeben. Wenn bei Rentenbeginn eine spätere Hinterbliebenenversorgung vereinbart wird, vermindert sich die errechnete Rentenanwartschaft.
Der Messbetrag von 4 € ist der im ATV-K festgelegte Wert eines Versorgungspunktes.
Die Versorgungspunkte im Tarif 2016 der Freiwilligen Versicherung werden wie folgt berechnet:
Beitrag : 1.200 € x Altersfaktor = Versorgungspunkte
Der Betrag von 1.200 € ist der in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen für den Tarif 2016 vorgegebene Regelbeitrag, durch den die Zahlungen für die Freiwillige Versicherung zu teilen sind.
Nein, die Altersfaktoren können den Allgemeinen Versicherungsbedingungen für den Tarif 2016 entnommen werden.
Die voraussichtliche monatliche Betriebsrente (Altersrente) aus dem Tarif 2016 der Freiwilligen Versicherung wird nach folgender Formel berechnet:
Versorgungspunkte x Messbetrag (4 €) = monatliche Betriebsrente
Garantiert wird, dass zum Rentenbeginn die eingezahlten Beiträge einschließlich etwaig zugeflossener staatlicher Zulagen als Mindestleistung gezahlt werden (Kapitalerhaltungsgarantie).
Die Freiwillige Versicherung umfasst neben der Altersversorgung und Leistungen im Falle der Erwerbsminderung auch eine Hinterbliebenenversorgung. Im Versicherungsnachweis wird die Altersrente ohne vereinbarte Hinterbliebenenversorgung ausgegeben. Wenn bei Rentenbeginn eine spätere Hinterbliebenenversorgung vereinbart wird, vermindert sich die errechnete Rentenanwartschaft.
Der Messbetrag von 4 € ist der im ATV-K festgelegte Wert eines Versorgungspunktes.
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