Anzeigepflichten

Allgemeine Anzeigepflichten für Versorgungsberechtigte

Versorgungsberechtigte sind verpflichtet, ihrem ehemaligen Dienstherrn bzw. der für sie zuständigen Pensionsregelungsbehörde bestimmte Tatbestände (bspw. Änderung des Familienstandes, Verlegung des Wohnsitzes, Aufnahme oder Beendigung einer Beschäftigung im öffentlichen Dienst), die die Gewährung der Versorgungsbezüge u. U. beeinflussen können, mitzuteilen.

Bei Verletzung dieser Anzeigepflichten kann die Versorgung ganz oder teilweise auf Zeit oder Dauer entzogen werden.

Die Anzeigepflichten ergeben sich aus § 67 Hess. Beamtenversorgungsgesetz bzw. § 10 Landesbeamtenversorgungsgesetz Rheinland-Pfalz.

 

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