Auslandsbehandlung

Allgemeine Regelungen bei Auslandsbehandlungen

Außerhalb der Bundesrepublik Deutschland entstandene Aufwendungen sind nur beihilfefähig, wenn es sich z. B. um Aufwendungen im Krankheits-,  Pflege-, Geburts- oder Todesfall handelt und nur insoweit und bis zu der Höhe, wie sie in der Bundesrepublik Deutschland beim Verbleiben am Wohnort entstanden und beihilfefähig gewesen wären.

Die Festsetzungsstelle kann Übersetzungen der Belege sowie im Einzelfall deren Beglaubigung verlangen.

Aufwendungen sind ohne Beschränkung auf die Kosten in der Bundesrepublik Deutschland, unter Beachtung der Höchstbeträge und Begrenzungen, beihilfefähig, wenn die Aufwendungen je Krankheitsfall 1.000 € nicht übersteigen oder in einem Land der Europäischen Union Aufwendungen für ambulante Behandlungen sowie für stationäre Behandlungen in öffentlichen Krankenhäusern entstanden sind. 

Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen für Leistungen die nach deutschem Recht verboten sind. 

 

 

 

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