Krankenhausaufenthalte

Krankenhausaufenthalte mit oder ohne Wahlleistungen

Beihilfefähig sind stationäre, teilstationäre und vor- und nachstationäre Krankenhausleistungen nach der Bundespflegesatzverordnung (BPflV) oder nach dem Krankenhausentgeltgesetz (KHEntgG) in der jeweils geltenden Fassung.

Neben den allgemeinen Krankenhausleistungen besteht die Möglichkeit, Wahlleistungen in Anspruch zu nehmen. Dies sind z. B. eine gesondert berechnete besondere Unterkunft (z. B. Zweibettzimmer unter Abzug eines Eigenanteils) oder die sog. Chefarztbehandlung, bei der sämtliche ärztliche Leistungen zusätzlich berechnet werden. Wahlleistungen sind vor der Erbringung schriftlich zu vereinbaren; die Patientin oder der Patient ist vor Abschluss der Vereinbarung schriftlich über die Entgelte der Wahlleistungen und deren Inhalt im Einzelnen zu unterrichten.

Beihilfefähig sind Wahlleistungen nur, wenn sich die oder der Beihilfeberechtigte innerhalb einer bestimmten Ausschlussfrist bereit erklärt hat, monatlich hierfür einen festgelegten Betrag zu zahlen.

Bei einer Behandlung in Krankenhäusern, die die Bundespflegesatzverordnung nicht anwenden oder die nicht unter das Krankenhausentgeltgesetz fallen (sog. Privatkliniken), gelten besondere beihilferechtliche Regelungen.
 

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