Kindererziehungszuschläge und Pflegezuschlag

Zuschläge für Zeiten der Kindererziehung oder Pflege

Recht Hessen

Das Ruhegehalt kann, sofern die Voraussetzungen vorliegen, um folgende Zuschläge erhöht werden:

  • Kindererziehungszuschlag
  • Pflegezuschlag

Der Kindererziehungszuschlag besteht in einem Festbetrag, der durch Besoldungs- und Versorgungserhöhungen angepasst wird.

Den Kindererziehungszuschlag erhält der Elternteil, dem die Kindererziehungszeit in entsprechender Anwendung des § 56 Abs. 2 SGB VI zuzuordnen ist. Haben die Eltern ihr Kind gemeinsam erzogen, werden Kindererziehungszeiten grundsätzlich der Mutter zugeordnet.

War die Beamtin oder der Beamte vor Begründung des Beamtenverhältnisses wegen der zugeordneten Kindererziehungszeit in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert und ist die Wartezeit für eine Rente (60 Monate) erfüllt, wird ein Kindererziehungszuschlag für diese Erziehungszeit nicht gewährt.

Wurde, auch während dem Beamtenverhältnis, eine pflegebedürftige Person nicht erwerbsmäßig gepflegt und die war die Beamtin oder der Beamte während dieser Zeit in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig, besteht ein Anspruch auf Pflegezuschlag. Der Anspruch besteht nicht, wenn die Wartezeit für eine Rente erfüllt ist.

Recht Rheinland-Pfalz

Das Ruhegehalt kann, sofern die Voraussetzungen vorliegen, um folgende Zuschläge erhöht werden:

  • Kindererziehungszuschlag
  • Kindererziehungsergänzungszuschlag
  • Pflegezuschlag

Der Kindererziehungszuschlag besteht in einem Festbetrag, der durch Besoldungs- und Versorgungserhöhungen angepasst wird. Für Zeiten, für die kein Kindererziehungszuschlag zusteht, erhöht sich das Ruhegehalt unter bestimmten Voraussetzungen um einen Kindererziehungsergänzungszuschlag, der auch wiederum in einem Festbetrag besteht.

Wurde, auch während dem Beamtenverhältnis, eine pflegebedürftige Person nicht erwerbsmäßig gepflegt und die war die Beamtin oder der Beamte während dieser Zeit in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig, besteht ein Anspruch auf Pflegezuschlag. Der Anspruch besteht nicht, wenn die Wartezeit für eine Rente erfüllt ist.

Die Zuschläge verringern sich ggf. durch weitere Begrenzungsregelungen.

 

Sie haben noch Fragen?

Rufen Sie bitte unsere Servicenummer an.
Sie erreichen uns
Mo. - Do. 8:00 - 12:00 Uhr
und 13:00 - 16:00 Uhr
Fr. 8:00 - 12:00 Uhr
Tel.: 06151 706 350
Fax: 06151 706 345
E-Mail: vknoSpam@vk-darmstadt.de