Heilbehandlungen

Beihilfefähige Heilbehandlungen

Heilbehandlungen (z. B. Massagen, Krankengymnastik, medizinische Bäder, Inhalationen, Logopädie) und die dabei verbrauchten Stoffe sind nur beihilfefähig, wenn diese schriftlich ärztlich verordnet wurden. Die Verordnung einer Heilpraktikerin oder eines Heilpraktikers reicht nicht aus.

Die Heilbehandlungen müssen von Angehörigen von Heilhilfsberufen mit staatlicher Regelung der Berufsausbildung oder des Berufsbildes innerhalb ihres Berufs erbracht werden (z. B. Krankengymnastinnen oder Krankengymnasten, Logopädinnen oder Logopäden, Masseurinnen oder Masseure und medizinische Bademeisterinnen oder Bademeister, Physiotherapeutinnen oder Physiotherapeuten, Beschäftigungs- und Arbeitstherapeutinnen oder Arbeitstherapeuten).

Beihilfefähig sind die Aufwendungen für Heilbehandlungen bis zu festgelegten Höchstbeträgen. 

Wissenschaftlich nicht allgemein anerkannte Behandlungs- und Untersuchungsmethoden sind nicht beihilfefähig.

Weitere Informationen finden Sie hier:

 

Sie haben noch Fragen?

Rufen Sie bitte unsere Servicenummer an.
Sie erreichen uns
Mo. - Fr. 8:00 - 12:00 Uhr
Tel.: 06151 706 240
Fax: 06151 706 345
E-Mail: beihilfenoSpam@vk-darmstadt.de