Entlassung aus dem Beamtenverhältnis

Beendigung des Beamtenverhältnisses durch Entlassung

Recht Hessen

Endet das Beamtenverhältnis durch Entlassung auf eigenen Antrag, haben Beamtinnen und Beamte auf Lebenszeit oder Beamtinnen und Beamte auf Zeit nach dem Hess. Beamtenversorgungsgesetz (HBeamtVG) unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Altersgeld. Besteht kein Anspruch auf Altersgeld, wird die Zeit des Beamtenverhältnisses in der gesetzlichen Rentenversicherung nachversichert. Beamtinnen oder Beamte auf Zeit haben zusätzlich einen besonderen Anspruch auf Altersgeld nach der Hessischen Gemeindeordnung oder der Hessischen Landkreisordnung, wenn sie nach Ablauf ihrer Amtszeit nicht in den Ruhestand treten.

Recht Rheinland-Pfalz

Laufbahnbeamtinnen oder -beamte, die Anspruch auf Versorgung nach dem Landesbeamtenversorgungsgesetz des Landes Rheinland-Pfalz (LBeamtVG) haben, verlieren nach der Entlassung sämtliche Ansprüche auf beamtenrechtliche Altersversorgung. Die Zeit des Beamtenverhältnisses wird in der gesetzlichen Rentenversicherung nachversichert. Beamtinnen oder Beamte auf Zeit haben unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch auf Altersgeld.

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