Tarifbeschäftigte

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Informationen für Tarifbeschäftigte

Beihilfe nach der Hessischen Beihilfenverordnung (HBeihVO)

Für Tarifbeschäftigte besteht ein Beihilfeanspruch nur, wenn sie bereits vor dem 1. Mai 2001 bei einem hessischen Dienstherrn beschäftigt waren und das Arbeitsverhältnis über diesen Zeitpunkt hinaus ununterbrochen fortbesteht. Der Anspruch bleibt erhalten, wenn ein Wechsel zwischen zwei hessischen Dienstherrn erfolgt.

Pflichtversicherte Beschäftigte haben grundsätzlich einen Anspruch auf u.a. Aufwendungen im Rahmen der "zahnärztlichen Sonderleistungen" wie bspw. Kronen, Brücken und Prothesen sowie Seitenzahnverblendungen, sofern die Krankenkasse Zuschüsse zahlt. Implantate (2 Stück je Kieferhälfte) sind beihilfefähig auch wenn die Krankenkasse keinen Zuschuss leistet.

Für freiwillig krankenversicherte Beschäftigte, die Leistungen in Anspruch nehmen, die nicht zum Leistungsbereich der gesetzlichen Krankenkassen gehören oder die die Leistungen ihrer gesetzlichen Krankenkasse nicht in Anspruch genommen haben sind die Aufwendungen fiktiv zu kürzen. Aufwendungen für Arznei- und Verbandsmittel sind in voller Höhe und bei allen anderen Aufwendungen in Höhe von 50 % zu kürzen.

Privat krankenversicherte Beschäftigte wird der Bemessungssatz um 50 % gekürzt, sofern ein Beitragszuschuss (Arbeitgeberzuschuss) zusteht.

Teilzeitbeschäftigte erhalten nicht die volle Beihilfe, sondern einen ihrer Arbeitszeit entsprechenden Anteil.

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