Tarifbeschäftigte
Tarifbeschäftigte
Informationen für Tarifbeschäftigte
Beihilfe nach der Hessischen Beihilfenverordnung (HBeihVO)
Für Tarifbeschäftigte besteht ein Beihilfeanspruch nur, wenn sie bereits vor dem 1. Mai 2001 bei einem hessischen Dienstherrn beschäftigt waren und das Arbeitsverhältnis über diesen Zeitpunkt hinaus ununterbrochen fortbesteht. Der Anspruch bleibt erhalten, wenn ein Wechsel zwischen zwei hessischen Dienstherrn erfolgt.
Pflichtversicherte Beschäftigte haben grundsätzlich einen Anspruch auf u.a. Aufwendungen im Rahmen der "zahnärztlichen Sonderleistungen" wie bspw. Kronen, Brücken und Prothesen sowie Seitenzahnverblendungen, sofern die Krankenkasse Zuschüsse zahlt. Implantate (2 Stück je Kieferhälfte) sind beihilfefähig auch wenn die Krankenkasse keinen Zuschuss leistet.
Für freiwillig krankenversicherte Beschäftigte, die Leistungen in Anspruch nehmen, die nicht zum Leistungsbereich der gesetzlichen Krankenkassen gehören oder die die Leistungen ihrer gesetzlichen Krankenkasse nicht in Anspruch genommen haben sind die Aufwendungen fiktiv zu kürzen. Aufwendungen für Arznei- und Verbandsmittel sind in voller Höhe und bei allen anderen Aufwendungen in Höhe von 50 % zu kürzen.
Privat krankenversicherten Beschäftigten wird der Bemessungssatz um 50 % gekürzt, sofern ein Beitragszuschuss (Arbeitgeberzuschuss) zusteht.
Teilzeitbeschäftigte erhalten nicht die volle Beihilfe, sondern einen ihrer Arbeitszeit entsprechenden Anteil.
Beihilfe nach der Beihilfenverordnung Rheinland Pfalz (BVO)
Tarifbeschäftigte haben in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen Anspruch auf Beihilfe, sofern sie vor dem 1. Januar 1999 ein Beschäftigungsverhältnis zu einem Arbeitgeber aufgenommen haben, das seitdem ununterbrochen besteht.
Pflichtversicherte haben grundsätzlich einen Anspruch auf u. a. Aufwendungen im Rahmen der „zahnärztlichen Sonderleistungen“ wie bspw. Zahnersatz, Zahnkronen und Suprakonstruktionen. Diese Aufwendungen sind bis zur Höhe des 100%igen Festzuschusses (§ 55 Abs. 1 SGB V) beihilfefähig.
Als zustehende Leistungen gelten ebenfalls die gesetzlich vorgesehene Kostenerstattung bei kieferorthopädischer Behandlung und die Festbeträge für Arznei-, Verband- und Hilfsmittel nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch (SGB V).
Für freiwillig krankenversicherte Beschäftigte, welche Leistungen in Anspruch nehmen, sind die beihilfefähigen Aufwendungen um die hierauf entfallenden Leistungen der Krankenkasse zu kürzen.
Aufwendungen für Zahnersatz, Zahnkronen und Suprakonstruktionen sind mit dem höchstmöglichen Festzuschuss der gesetzlichen Krankenkasse zu kürzen.
Für privat krankenversicherte Beschäftigte, welche nach Maßgabe des § 257 SGB V einen Zuschuss zu ihren Versicherungsbeiträgen erhalten, ermäßigt sich der Bemessungssatz um 20 %. Ausnahme sind §§ 45 bis 47 BVO (Aufwendungen für Sanatoriumsbehandlungen, Anschlussheilbehandlungen und Heilkuren) sowie § 54 BVO (Aufwendungen in Todesfällen).
Die Beihilfe ist je Kalenderjahr um die Kostendämpfungspauschale nach § 60 BVO zu kürzen.
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