Bemessung der Beihilfe

Der Beihilfebemessungssatz

Beihilfefähige Aufwendungen (z. B. Kosten für ärztliche Behandlungen, Arzneimittel, Hilfsmittel usw.) werden nicht zu 100 % übernommen, sondern nur zu einem bestimmten Prozentsatz. Bei privater Krankenversicherung muss ergänzend ein prozentualer Versicherungsschutz abgeschlossen werden, um insgesamt eine Erstattung bis zu 100 % der Aufwendungen zu erhalten. 

Recht Hessen

Die Höhe des Beihilfebemessungssatzes richtet sich nach den Familienverhältnissen.  Grundsätzlich bemisst sich die Beihilfe bei aktiven Beamtinnen oder Beamten auf 50 % der beihilfefähigen Aufwendungen und erhöht sich ggf. für weitere Familienmitglieder, je nach Einkommen oder Versicherungsverhältnis, um weitere 5 % bis auf maximal 70 %. Bei versorgungsberechtigen Beihilfeberechtigten beträgt der Beihilfebemessungssatz 60 %. 

Für Empfängerinnen und Empfänger von Anwärterbezügen einschließlich Ihrer berücksichtigungsfähigen Angehörigen beträgt der Bemessungssatz 70 %.

Maßgeblich für die Ermittlung des Bemessungssatzes sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Antragstellung und nicht im Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen. Im Einzelfall kann dies dazu führen, dass insgesamt keine 100 % Erstattung zusammen mit dem privaten Versicherungstarif erreicht wird.

Für Beihilfeberechtigte, die in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, gibt es besondere abweichende Regelungen.

Im Pflegefall beträgt der Beihilfebemessungssatz für die aktive Beihilfeberechtigte oder den aktiven Beihilfeberechtigten 50 %, für Empfängerinnen und Empfänger von Versorgungsbezügen 70 %,  für die berücksichtigungsfähige Ehegattin oder den berücksichtigungsfähigen Ehegatten 70 % und für berücksichtigungsfähige Kinder 80 %.  Eingetragene Lebenspartnerschaften sind Verheirateten gleichgestellt.

Recht Rheinland-Pfalz

Der Bemessungssatz beträgt für die aktive Beihilfeberechtigte oder den aktiven Beihilfeberechtigten 50 %, für Empfängerinnen und Empfänger von Versorgungsbezügen 70 %. Sind mindestens zwei Kinder berücksichtigungsfähig, erhöht sich der Bemessungssatz für aktive Beihilfeberechtigte auf 70%. Er beträgt für die berücksichtigungsfähige Ehegattin oder den berücksichtigungsfähigen Ehegatten 70 % und für berücksichtigungsfähige Kinder 80 %. Eingetragene Lebenspartnerschaften sind Verheirateten gleichgestellt.

 

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