Stationäre Rehabilitation

Beihilfefähige Aufwendungen bei einer stationären Rehabilitations- bzw. Sanatoriumsbehandlung.

Die stationäre Rehabilitations- bzw. Sanatoriumsbehandlung dient der Wiederherstellung der Gesundheit.

Neben den allgemein beihilfefähigen Aufwendungen für z. B. ärztliche Behandlungen, Heilbehandlungen, die Versorgung mit Arzneimitteln, sind zusätzlich die Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung, Fahrtkosten, die Kurtaxe und den ärztlichen Schlussbericht beihilfefähig.

Die zusätzlichen Aufwendungen sind nur dann beihilfefähig, wenn die Rehabilitations- oder Sanatoriumsbehandlung nach amts- oder vertrauensärztlichem Gutachten notwendig ist, nicht durch eine andere Behandlung mit gleicher Erfolgsaussicht ersetzt werden kann und die Festsetzungsstelle die Beihilfefähigkeit vorher anerkannt hat.

Die Anerkennung erlischt, wenn die Rehabilitations- bzw. Sanatoriumsbehandlung nicht innerhalb von vier Monaten seit Bekanntgabe des Bescheids begonnen wird.

Recht Hessen

Beihilfefähig sind die Aufwendungen für Unterkunft, Verpflegung und Pflege für höchstens drei Wochen, es sei denn, eine Verlängerung ist aus gesundheitlichen Gründen dringend erforderlich. Beihilfefähig sind die Aufwendungen sind bis zur Höhe des niedrigsten Satzes der Rehabilitationseinrichtung. Für Begleitpersonen eines schwerbehinderten Menschen oder eines Kindes unter zwölf Jahren sind die Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung bis zu 70 % des niedrigsten Satzes der Rehabilitationseinrichtung beihilfefähig, wenn die Notwendigkeit der Begleitung behördlich festgestellt ist und die Rehabilitationseinrichtung bestätigt, dass die Begleitung für eine Erfolg versprechende Behandlung erforderlich ist.

Die Beihilfefähigkeit ist nicht anzuerkennen, wenn im laufenden Kalenderjahr oder in den drei vorangegangenen Kalenderjahren bereits eine als beihilfefähig anerkannte Rehabilitationsbehandlung oder Heilkur durchgeführt und beendet worden ist. Von der Einhaltung der Frist darf nur in Ausnahmefällen abgesehen werden.

Recht Rheinland Pfalz

Beihilfefähig sind die Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung im Sanatorium für höchstens 30 Tage, es sei denn, eine Verlängerung ist aus gesundheitlichen Gründen dringend erforderlich.

Die Kosten für Unterkunft und Verpflegung sind bis zur Höhe des niedrigsten Satzes für ein Einbettzimmer des Sanatoriums beihilfefähig. Bei gleichzeitiger Behandlung einer beihilfeberechtigten Person und von berücksichtigungsfähigen Personen in demselben Sanatorium sind bei einer gemeinsamen Unterbringung in einem Zwei- oder Mehrbettzimmer die Kosten für Unterkunft und Verpflegung bis zur Höhe des niedrigsten Satzes für ein Zwei- oder Mehrbettzimmer, höchstens jedoch bis zum entsprechenden Mehrfachen des niedrigsten Satzes für ein Einbettzimmer beihilfefähig.

Für Begleitpersonen von schwerbehinderten Menschen, deren Notwendigkeit behördlich festgestellt ist (Merkzeichen B), oder Kindern, die aufgrund des Alters und ihrer eine Langzeittherapie erfordernden schweren Erkrankung eine Begleitung zur stationären Nachsorge benötigen, sind bei einer Unterbringung im Sanatorium die Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung bis zu 70 % des niedrigsten Satzes des Sanatoriums beihilfefähig.

Berechnet das Sanatorium die Leistungen für voll- und teilstationäre Behandlungen mit Tagespauschalen oder einer umfassenden Behandlungspauschale, gelten besondere Regelungen für die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen.

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