Eintritt in den Ruhestand

Ruhegehalt - wer und wann?

Recht Hessen

Anspruch auf Versorgungsbezüge haben nach dem Hess. Beamtenversorgungsgesetz (HBeamtVG):

  • Beamtinnen und Beamte auf Lebenszeit, die mit Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze (in der Regel das 67. Lebensjahr) in den Ruhestand treten oder auf eigenen Antrag wegen Erreichen der Antragsaltersgrenze (62. Lebensjahr), der besonderen Antragsaltersgrenze für Schwerbehinderte (60. Lebensjahr) oder wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt werden.
  • Beamtinnen und Beamte auf Zeit (kommunale Wahlbeamtinnen und Wahlbeamte) wenn sie nach Ablauf ihrer Amtszeit in den Ruhestand treten oder wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt werden.
  • Beamtinnen und Beamte im feuerwehrtechnischen Dienst mit Erreichen der für sie geltenden Altersgrenze von 62 Jahren. Bei entsprechenden Zeiten im Schicht oder Wechselschichtdienst verschiebt sich die Regelaltersgrenze stufenweise auf das 60. Lebensjahr. Sie können auf ihren Antrag in den Ruhestand versetzt werden, wenn sie das 60. Lebensjahr vollendet haben.
  • Beamtinnen und Beamte auf Probe, wenn sie durch Krankheit, Verwundung oder sonstige Beschädigung, die ohne grobes Verschulden bei Ausübung oder aus Veranlassung des Dienstes entstanden ist, dienstunfähig geworden sind.

Die Beamtin oder der Beamte muss grundsätzlich eine Dienstzeit von mindestens fünf Jahren abgeleistet haben (Wartezeit). Beamtendienstzeiten, Grundwehrdienst- bzw. Zivildienstzeiten und ggf. auch Zeiten in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst werden für die Erfüllung der Wartezeit berücksichtigt.

Recht Rheinland-Pfalz

Anspruch auf Versorgungsbezüge haben nach dem Landesbeamtenversorgungsgesetz (LBeamtVG):

  • Beamtinnen und Beamte auf Lebenszeit, die mit Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze (in der Regel das 67. Lebensjahr) in den Ruhestand treten oder auf eigenen Antrag wegen Erreichen der Antragsaltersgrenze (63. Lebensjahr), der besonderen Antragsaltersgrenze für Schwerbehinderte (61. Lebensjahr) oder wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt werden.
  • Beamtinnen und Beamte auf Zeit (kommunale Wahlbeamtinnen und Wahlbeamte) wenn sie nach Ablauf ihrer Amtszeit in den Ruhestand treten, spätestens nach Ablauf der Amtszeit, die über Regelaltersgrenze hinausgeht. Auf Antrag sind sie jederzeit nach Vollendung des 65. Lebensjahres in den Ruhestand zu versetzen.
  • Beamtinnen und Beamte im feuerwehrtechnischen Dienst nach Erreichen der für sie geltenden Altersgrenze von 60 Jahren.
  • Beamtinnen und Beamte auf Probe, wenn sie durch Krankheit, Verwundung oder sonstige Beschädigung, die ohne grobes Verschulden bei Ausübung oder aus Veranlassung des Dienstes entstanden ist, dienstunfähig geworden sind.

Die Beamtin oder der Beamte muss grundsätzlich eine Dienstzeit von mindestens fünf Jahren abgeleistet haben (Wartezeit). Beamtendienstzeiten, Grundwehrdienst- bzw. Zivildienstzeiten und ggf. auch Zeiten in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst werden für die Erfüllung der Wartezeit berücksichtigt.

 

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