Psychotherapie

Ambulante psychotherapeutische Behandlungen

Aufwendungen für ambulante psychotherapeutische Behandlungen sind in der Regel nur dann beihilfefähig, wenn

  • bei entsprechender Indikation die Behandlung der Besserung oder der Heilung einer seelischen Krankheit dient, und
  • beim Patienten nach Erhebung der biographischen Anamnese ggf. nach höchstens fünf probatorischen Sitzungen die Voraussetzungen für einen Behandlungserfolg gegeben sind, und
  • die Festsetzungsstelle vor Beginn der Behandlung die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen auf Grund der Stellungnahme eines vertrauensärztlichen Gutachtens zur Notwendigkeit und zu Art und Umfang der Behandlung anerkannt hat (Voranerkennungsverfahren).

Bei Aufwendungen für eine Verhaltenstherapie ist vom Anerkennungsverfahren abzusehen, wenn der Beihilfestelle nach den fünf probatorischen Sitzungen die Feststellung des Therapeuten oder der Therapeutin vorgelegt wird, dass bei Einzelbehandlung bei je 50-minütiger Dauer nicht mehr als 10 Sitzungen sowie bei Gruppenbehandlung von je mindestens 100-minütiger Dauer nicht mehr als 20 Sitzungen erforderlich sind.

Die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen ist grundsätzlich abhängig von der Qualifikation der Therapeutin oder des Therapeuten.

Bei Fragen zu diesem Anerkennungsverfahren wenden Sie sich bitte an die Beihilfefestsetzungsstelle. Von dort erhalten Sie auch alle notwendigen Unterlagen für die Einleitung des Gutachterverfahrens.

Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen für Familientherapie, funktionelle Entspannung nach M. Fuchs, Gesprächspsychotherapie (z. B. nach Rogers), Gestaltungstherapie, körperbezogene Therapie, konzentrative Bewegungstherapie, Logotherapie, Musiktherapie, Heileurhythmie, Psychodrama, respiratorisches Biofeedback, Transaktionsanalyse und neuropsychologische Behandlung.

Sonderregelung Recht Rheinland-Pfalz

Bei einer analytischen Psychotherapie  sind bis zu acht probatorische Sitzungen beihilfefähig.

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