Versorgungsausgleich

Kürzung der Versorgungsbezüge nach dem Versorgungsausgleich

Der Versorgungsausgleich wird vom Familiengericht während dem Verfahren der Ehescheidung durchgeführt. Geregelt wird die Durchführung des Versorgungsausgleichs im Gesetz über den Versorgungsausgleich (VersAusglG).

Das Familiengericht entscheidet, welcher Ehegatte ausgleichsverpflichtet und welcher ausgleichsberechtigt ist.

In den Versorgungsausgleich einzubeziehen sind insbesondere folgende Anwartschaften: 

  • Beamtenversorgung
  • gesetzliche Rentenversicherung
  • betriebliche Altersversorgung einschließlich der Zusatzversorgungen des öffentlichen Dienstes
  • berufsständische Altersversorgungen

Nach Rechtskraft und Wirksamkeit der Entscheidung sind die Versorgungsbezüge des Ausgleichspflichtigen mit Beginn des Ruhestandes in Höhe des (dynamisierten) Betrages der durch die Entscheidung des Familiengerichtes begründeten Anwartschaften der oder des Ausgleichsberechtigten zu kürzen.

Die Kürzung der Versorgung kann durch das Familiengericht ganz oder teilweise ausgesetzt werden, solange die ausgleichspflichtige Ruhestandsbeamtin oder der ausgleichspflichtige Ruhestandsbeamte gegenüber dem ausgleichsberechtigten (geschiedenen) Ehegatten unterhaltspflichtig ist und dieser noch keine Rente erhält. Fällt eine der beiden Voraussetzungen weg, so sind die Versorgungsbezüge in voller Höhe zu kürzen.

Nach dem Tode der Ruhestandsbeamtin oder des Ruhestandsbeamten sind auch die Hinterbliebenenbezüge um den Versorgungsausgleich zu kürzen, aber nur in Höhe der Anteilssätze des Witwen- oder Waisengeldes.

Pensionistenprivileg (nur Recht Hessen)

Hat sich die Beamtin oder der Beamte im Zeitpunkt der Wirksamkeit der Entscheidung über den Versorgungsausgleich bereits im Ruhestand befunden, wird ihre oder seine Versorgung erst dann gekürzt, wenn die oder der Ausgleichsberechtigte eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung bezieht (sog. Pensionistenprivileg).

Erhält die Versorgungsempfängerin oder der Versorgungsempfänger eine Rente aus dem Eheversorgungsausgleich, ist die Kürzung nur noch in Höhe der Differenz der beiden Ausgleichswerte auszusetzen.

 

 

 

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