Altersgeld

Altersgeld, wenn kein Anspruch auf Ruhegehalt besteht

Recht Hessen

Das Altersgeld ermöglicht Beamtinnen oder Beamten auf Lebenszeit oder Beamtinnen oder Beamten auf Zeit die Mitnahme der Versorgungsanwartschaften, die zum Zeitpunkt des freiwilligen Ausscheidens aus dem Beamtenverhältnis zustehen. Voraussetzung ist u. a., dass beim letzten Dienstherrn eine ruhegehaltfähige Dienstzeit von mindestens fünf Jahren abgeleistet wurde. Beim Ausscheiden aus einem Beamtenverhältnis auf Zeit entsteht nur dann ein Anspruch auf Altersgeld, wenn auf das Ende der Amtszeit die Zurruhesetzung gefolgt wäre.

Die Beamtinnen oder Beamten scheiden nach ihrer Entlassung unter bestimmten Voraussetzungen nicht mehr unversorgt nach § 8 Abs. 2 SGB VI aus. Sind die Voraussetzungen erfüllt, wird eine Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht durchgeführt. Möchte die entlassene Beamtin oder der entlassene Beamte kein Altersgeld in Anspruch nehmen, kann sie oder er innerhalb von sechs Monaten nach Entlassung einen Antrag auf Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung stellen.

Nach Ende der Amtszeit entlassene Wahlbeamtinnen und Wahlbeamte auf Zeit haben einen erweiterten Anspruch auf Altersgeld nach der Hessischen Gemeindeordnung oder der Hessischen Landkreisordnung.

Recht Rheinland-Pfalz

Eine durch Direktwahl oder mittelbar gewählte Beamtin oder ein durch Direktwahl oder mittelbar gewählter Beamte auf Zeit ist verpflichtet, nach Ablauf der Amtszeit das Amt weiterzuführen, wenn sie oder er unter mindestens gleichwertigen Bedingungen für wenigstens die gleiche Zeit wieder in dasselbe Amt berufen werden soll und der Zeitraum zwischen dem Ende der bisherigen Amtszeit und dem Erreichen der Regelaltersgrenze mindestens fünf Jahre beträgt.

Kommt die Beamtin oder der Beamte auf Zeit dieser Verpflichtung nicht nach, so ist sie oder er zu entlassen. Hat die Beamtin oder der Beamte auf Zeit zum Zeitpunkt der Entlassung bereits zwei Amtszeiten abgeleistet, hat sie oder er einen Anspruch auf Altersgeld.

Ein Verzicht auf den Anspruch auf Altersgeld ist innerhalb eines Monats nach Beendigung des Beamtenverhältnisses oder Wegfall des Aufschubgrundes schriftlich zu erklären. Der Verzicht ist nicht widerruflich. Ist die Nachversicherung durchgeführt, entfällt der Anspruch auf Altersgeld.

 

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