Ruhegehalt

Wie errechnet sich das Ruhegehalt?

Maßgeblich für die Berechnung des Ruhegehalts sind die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge und die ruhegehaltfähige Dienstzeit, die mit einem bestimmten Faktor multipliziert den Ruhegehaltssatz ergibt. Die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge multipliziert mit dem Ruhegehaltssatz ergeben das Ruhegehalt.

Der Ruhegehaltssatz beträgt höchstens 71,75 % und wird nach 40 Jahren Dienstzeit in Vollbeschäftigung erreicht. Dabei können auch unter bestimmten Voraussetzungen Zeiten vor der Begründung des Beamtenverhältnisses berücksichtigt werden. Längere Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung oder Beurlaubung ohne Dienstbezüge führen in der Regel dazu, dass der Ruhegehaltssatz von 71,75 % nicht erreicht werden kann.

Wird die Beamtin oder der Beamte vor Erreichen der Regelaltersgrenze in den Ruhestand versetzt, mindert sich das Ruhegehalt um einen Versorgungsabschlag. Der Versorgungsabschlag mindert auch darauffolgende Hinterbliebenenbezüge.

Bei langer Dienstzeit von 45 Jahren kann frühestens nach Erreichen des 65. Lebensjahres eine abschlagsfreie Versetzung in den Ruhestand erfolgen.

Erhalten Ruhegehaltsempfängerinnen oder Ruhegehaltsempfänger neben ihrem Ruhegehalt Einkünfte aus einer Tätigkeit oder Erwerbsersatzeinkommen, kann dies zu einer Kürzung des Ruhegehalts führen. Auch mindern Zahlungsverpflichtungen aus dem Versorgungsausgleich das Ruhegehalt.

Besteht neben dem Ruhegehalt noch Anspruch auf einen weiteren Versorgungsbezug (z. B. Witwen- oder Witwergeld), führt dies ggf. zu einer Kürzung des ersten Ruhegehaltsanspruchs.

 

 

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