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Inflationsausgleichszahlung für hessische Versorgungsberechtigte

Versorgungsberechtigte unter dem Anwendungsbereich des Hessischen Beamtenversorgungsgesetzes sollen für die Monate Juni, Juli und November 2024 eine Inflationsausgleichszahlung erhalten.

Grundlage hierfür ist der Entwurf eines Gesetzes über die Gewährung einer Inflationsausgleichszahlung im Jahr 2024 und über die Anpassung der Besoldung und Versorgung in Hessen im Jahr 2025 (HBesVAnpG 2025).

Die Zahlung wird in der Höhe gewährt, die sich nach dem jeweils maßgeblichen Ruhegehaltssatz und den Anteilssätzen des Witwen-, Witwer und Waisengeldes sowie des Unterhaltsbeitrags aus dem Betrag von jeweils 1.000 Euro ergibt. Beim Erhalt von Mindestversorgungsbezügen gilt der jeweils maßgebende Mindestruhegehaltssatz.

Die Inflationsausgleichszahlungen gelten nicht als Teil des Ruhegehaltes und bleiben bei der Anwendung von Ruhens-, Anrechnungs- und Kürzungsvorschriften sowie bei Vorschriften über die anteilige Kürzung außer Betracht.

Die Versorgungskasse Darmstadt wird die Inflationsausgleichszahlung für die Monate Juni und Juli 2024 im Vorgriff auf die gesetzliche Regelung mit den Versorgungsbezügen des Monats Juli auszahlen.