Rundschreiben Nr. 1/2023


1.  Änderung der Hinzuverdienstgrenzen im Rentenfall

2.  Versicherungspflicht für Auszubildende in der Heilerziehungspflege

3.  Arbeitgeberzuschuss zur Entgeltumwandlung

4.  Schulungsveranstaltungen für Personalsachbearbeiterinnen und Personalsachbearbeiter

5.  Berechnungswerte 2023


Sehr geehrte Damen und Herren,

nachstehend informieren wir Sie zu den obengenannten Themen.

1.  Änderung der Hinzuverdienstgrenzen im Rentenfall

Mit dem am 29. August 2022 beschlossenen Achten Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (8. SGB IV-ÄndG) wurden u. a. die Hinzuverdienstgrenzen für Erwerbsminderungs- und Altersrenten zum 1. Januar 2023 neu geregelt.

Durch diese Änderungen in der gesetzlichen Rentenversicherung ergeben sich auch unmittelbare Auswirkungen auf die Betriebsrenten der Zusatzversorgungskasse.

In der Zusatzversorgung tritt der Versicherungsfall u. a. ein, wenn ein Anspruch auf eine gesetzliche Rente wegen Alters als Vollrente besteht. Wird eine Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung von Beginn an als Teilrente gezahlt, löst dies in der Zusatzversorgung dagegen keinen Versicherungsfall aus. Wird die gesetzliche Altersrente als Vollrente aufgrund eines Hinzuverdienstes nur noch als Teilrente weitergezahlt, ergeben sich Kürzungen für die Rente von der Zusatzversorgungskasse.

Mit der obengenannten Gesetzesänderung zum 1. Januar 2023 ist die Hinzuverdienstgrenze für Bezieher einer vorgezogenen Altersrente weggefallen. Damit kommt es bei der Zusatzrente nicht mehr zu Kürzungen. Die Zusatzversorgungskasse zahlt die Altersrenten nun unabhängig von der Höhe des Hinzuverdienstes in voller Höhe.

Die Hinzuverdienstgrenzen für Erwerbsminderungsrenten wurden in Abhängigkeit von der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 SGB IV angepasst. Für volle Erwerbsminderungsrenten erhöht sich die Hinzuverdienstgrenze im Jahr 2023 demnach von 6.300,00 € auf 17.823,75 €. Bei Renten wegen teilweiser Erwerbsminderung ist im Jahr 2023 ein Hinzuverdienst von 35.647,50 € möglich.
 

2.  Versicherungspflicht für Auszubildende in der Heilerziehungspflege

Im Rahmen der Tarifeinigung im kommunalen Sozial- und Erziehungsdienst vom 18. Mai 2022 wurden die Auszubildenden in praxisintegrierten Ausbildungsgängen zur Heilerziehungspflegerin/zum Heilerziehungspfleger nach landesrechtlichen Regelungen in den Geltungsbereich des Tarifvertrages für Auszubildende des öffentlichen Dienstes – Besonderer Teil Pflege (TVAöD-Pflege) aufgenommen.

Neu begründete Ausbildungsverhältnisse in der Heilerziehungspflege sind daher seit dem 1. Juli 2022 zur Pflichtversicherung anzumelden, sofern die sonstigen Voraussetzungen der Versicherungspflicht erfüllt sind.
 

3.  Arbeitgeberzuschuss zur Entgeltumwandlung

In unserem Rundschreiben Nr. 1/2017 vom 19. Dezember 2017 hatten wir informiert, dass nach dem zum 1. Januar 2018 durch das Betriebsrentenstärkungsgesetz eingeführten § 1a Abs. 1a Betriebsrentengesetz (BetrAVG) der Arbeitgeber einen Arbeitgeberzuschuss zur Entgeltumwandlung in Höhe von 15 % des umgewandelten Entgelts leisten muss, soweit er durch die Entgeltumwandlung Sozialversicherungsbeiträge einspart.

Der für den kommunalen öffentlichen Dienst maßgebende TV-EUmw/VKA enthält keine Regelungen zu einem verpflichtenden Arbeitgeberzuschuss. Nach Auffassung der Vereinigung der Kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) gilt die gesetzlich geregelte Verpflichtung zur Zahlung des Arbeitgeberzuschusses zur Entgeltumwandlung für die tarifgebundenen kommunalen Arbeitgeber damit nicht.

In den Tarifverhandlungsrunden 2018 und 2021/2022 konnte keine Einigung über die Einführung eines tarifvertraglichen Arbeitgeberzuschusses zur Entgeltumwandlung für die betriebliche Altersversorgung erzielt werden. Daher hat die VKA es den kommunalen Arbeitgeberverbänden freigestellt, ihren Mitgliedern die freiwillige Zahlung eines zusätzlichen Arbeitgeberzuschusses zur Entgeltumwandlung zugunsten der betrieblichen Altersversorgung von bis zu 15 % des umgewandelten Entgeltes, höchstens jedoch in Höhe der durch die freiwillige zusätzliche Entgeltumwandlung eingesparten Sozialversicherungsbeiträge, als übertarifliche Leistung zu ermöglichen.

Nachdem nun auch die in unserem Geschäftsgebiet tätigen Kommunalen Arbeitgeberverbände Hessen und Rheinland-Pfalz ihren Verbandsmitgliedern die Gewährung des Arbeitgeberzuschusses freigegeben haben, informieren wir Sie zu den sich infolgedessen ergebenden Änderungen für das zusatzversorgungsrechtliche Meldeverfahren.

Zahlen Beschäftigte im Rahmen der Entgeltumwandlung schon einen Teil ihres Arbeitsentgeltes in die Freiwillige Versicherung bei der ZVK Darmstadt ein und leistet der Arbeitgeber hierzu einen Zuschuss gemäß § 1a Abs. 1a BetrAVG, dann ist für diesen Arbeitgeberzuschuss ein neuer, zusätzlicher Vertrag zu schließen. Kommt es durch den Arbeitgeberzuschuss zu einer Erhöhung der Beiträge zur Entgeltumwandlung (Beitragsaufstockung), dann wird der zusätzliche Vertrag - unabhängig vom Tarif des bereits bestehenden Vertrages - im aktuellen Tarif 2016 angelegt.

Bitte nutzen Sie für die Meldung eines Arbeitgeberzuschusses im Rahmen von bereits bestehenden Entgeltumwandlungsverträgen unseren Vordruck „Meldung Arbeitgeberzuschuss zur Entgeltumwandlung“. Für neue Verträge geben Sie den Arbeitgeberzuschuss bitte im Vordruck „Meldung zur Freiwilligen Versicherung“ an.

Bitte beachten Sie, dass diese Arbeitgeberzuschüsse mit einem der neuen Versicherungsmerkmale 70 ff. zu melden sind (siehe Allgemeine Richtlinien der Zusatzversorgungseinrichtungen des öffentlichen und kirchlichen Dienstes für ein einheitliches Verfahren der automatisierten Datenübermittlung“ (DATÜV-ZVE) vom 4. Dezember 2019).
 

4.  Schulungsveranstaltungen für Personalsachbearbeiterinnen und Personalsachbearbeiter

Auch in diesem Jahr bieten wir wieder Schulungen zur Zusatzversorgung für Personalsachbearbeiterinnen und Personalsachbearbeiter in unserem Verwaltungsgebäude in Darmstadt an.

Die Grundlagenschulungen finden statt am

  • 28. Juni 2023,
  • 29. Juni 2023,
  • 6. Juli 2023,
  • 8. November 2023 und
  • 9. November 2023.


Die Aufbauseminare führen wir durch am

  • 27. September 2023,
  • 28. September 2023 und
  • 29. November 2023.


Näheres zu den Inhalten und Terminen finden Sie auf unserer Internetseite im Servicebereich unter der Rubrik Schulungsveranstaltungen. Dort stehen auch die Anmeldeformulare bereit. Bitte senden Sie uns diese auf dem Postweg zurück.
 

5.  Berechnungswerte 2023

Die Übersicht „Wichtige Berechnungswerte 2023 auf einen Blick“ finden Sie auf unserer Internetseite im Servicebereich unter der Rubrik Merkblätter & Informationen.
 

Wenn Sie noch Fragen haben, können Sie uns gerne anrufen.

Mit freundlichen Grüßen
gez.

Taube